Tenor
I.
Die Erinnerung der Beklagten vom 11.01.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 23.12.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 03.05.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Erinnerung der Beklagten vom 12.05.2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2010 wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagten haben die Kosten der Erinnerungsverfahren zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Meiningen hat am 04.12.2009 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über die Kosten eines Erinnerungsverfahrens erlassen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 08.12.2009 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 23.12.2009 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung abgeholfen und den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Eine Kostenentscheidung hat der Abhilfebeschluss nicht enthalten.
Am 28.12.2009 hat die Klägerin daher beantragt,
der Gegenseite die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Gegen den Abhilfebeschluss haben die Beklagten am 11.01.2010 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 02.02.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.05.2010 hat die Rechtspflegerin einen Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss gefasst, mit welchem die Abhilfeentscheidung vom 23.12.2009 dahingehend berichtigt bzw. ergänzt wurde, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung der Beklagten abgewiesen wird und das weiter die Beklagten die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen haben. Gegen den Beschluss vom 03.05.2010 haben die Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2010 wiederum (fristwahrend) Erinnerung eingelegt.
Die Rechtsbehelfe sind zulässig und statthaft. Sie haben jedoch keinen Erfolg. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Kosten des vorangegangenen Erinnerungsverfahrens erforderlich gewesen sind. Die Beklagten hatten damals wegen der Nichtfestsetzung der Kosten der Partei einen Antrag auf Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.08.2009 gestellt, hilfsweise hatten sie Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Die Rechtspflegerin hatte der Erinnerung abgeholfen, die Parteien hatten wegen der Kosten des Erinnerungsverfahrens gestritten. Hierüber wurde abschließend am 01.12.2009 entschieden.
Die Rechtsbehelfe der Beklagten haben keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin im Ergebnis zu Recht die Festsetzung der beantragten Kosten abgelehnt hat. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2009 waren nicht erforderlich. Die Beklagten hatten zunächst die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO beantragt, weil Kosten der Partei nicht festgesetzt waren. Jedoch lag, wie die Rechtspflegerin zutreffend erkannt hat, kein Fall der Berichtigung sondern vielmehr ein Fall der Ergänzung der Entscheidung gemäß § 321 ZPO vor. Der von den Beklagten gestellte Berichtigungsantrag kann, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat, nicht im Wege der Auslegung als Antrag auf Ergänzung der Entscheidung angesehen werden. Daher war dem Berichtigungsantrag nicht statt zu geben weswegen über die hilfsweise eingelegte Erinnerung zu entscheiden war. Dies hat die Rechtspflegerin und im Anschluss das Gericht getan. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens wären vermeidbar gewesen, wenn für die Beklagten anstelle des Berichtigungsantrages der zutreffende Antrag auf Ergänzung der Entscheidung gestellt worden wäre. Soweit die Beklagten befürchteten, dass die Festsetzung der Kosten der Partei nicht nur versehentlich unterblieben war sondern vielmehr beabsichtigt gewesen wäre die Festsetzung zu verweigern, wäre es insoweit möglich und erforderlich gewesen, hilfsweise zum Antrag auf Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Erinnerung gegen diese Entscheidung einzulegen. In diesem Falle hätte die Rechtspflegerin zunächst über den Antrag auf Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu entscheiden gehabt, wobei zweifelsfrei dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Die nunmehr festzusetzenden Kosten des Erinnerungsverfahrens wären in diesem Falle nicht entstanden. Im Ergebnis zutreffend hat daher die Rechtspflegerin die Festsetzung der beantragten Kosten des Erinnerungsverfahrens abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung und den damit verbundenen Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschluss eingelegten Rechtsbehelfe bleiben erfolglos, so dass die Beklagten auch die Kosten dieser beiden Rechtsbehelfsverfahren zu tragen haben. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschluss vom 03.05.2010 hinsichtlich der nachgeholten Kostenentscheidung als Ergänzungsbeschluss selbstständig anfechtbar ist und mit Erinnerung vom 12.05.2010 auch angefochten wurde.
Fundstellen