Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderrechtsfähigkeit von Rolläden
Orientierungssatz
Rolläden können Sondereigentum sein.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer je zur Hälfte des im Beschlußeingang bezeichneten Grundstücks. Am 9. März 1977 erklärten sie zu Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten - URNr 383/1977 -, daß sie das Grundstück in der Weise in zwei Miteigentumsteile teilen, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung samt Nebenräumen verbunden ist. In Abschnitt III der Urkunde bestimmt sie unter der Überschrift Gemeinschaftsordnung ua folgendes:
"Als Inhalt des Sondereigentums wird in Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes und in teilweiser Änderung davon folgendes bestimmt:
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1. |
Gegenstand und Inhalt des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums |
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b) |
In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, daß Sondereigentum sind: |
...
gg) die Rolläden.
..."
Abschnitt IV der Urkunde enthält unter der Überschrift Grundbuchanträge folgendes:
"Die Vertragsteile sind über die Vereinbarungen in Abschn II und III dieser Urkunde einig. Sie bewilligen und beantragen in das Grundbuch einzutragen:
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1. |
die Teilung des eingangs erwähnten Grundbesitzes nach Maßgabe von Abschn II, |
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2. |
die Bestimmungen nach Abschn III dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums. |
..."
Unter dem 17. März 1977 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Urkunde zum Vollzug gemäß § 15 GBO "im Namen aller Vertragsparteien - im Namen von Gläubiger und Schuldner" dem Grundbuchamt vor.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 1977 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Beseitigung des Vollzugshindernisses darauf hin, daß dem Vollzug der Urkunde entgegenstehe, daß die nichtsondereigentumsfähigen Rolläden nach dem Vertrag Gegenstand von Sondereigentum sein sollten.
Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich mit dem Antrag der Aufhebung und des Vollzugs der Urkunde die durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 1977 eingelegten Erinnerungen der Beschwerdeführer, der Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen haben. Die Beschwerdeführer haben sich durch Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1. August und 22. September 1977 ergänzend geäußert.
Im übrigen wird wegen der näheren Gründe der Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidungen auf diese und wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Auffassung der Beschwerdeführer auf die Schriftsätze ihres Verfahrensbevollmächtigten samt vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
Die zulässigen Erinnerungen der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts, die, da ihr Rechtspfleger und Richter nicht abgeholfen haben, als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gelten (§§ 11 Abs 1 und 2 RPflG, 71 Abs 1 GBO), haben in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt geltend gemachte Eintragungshindernis besteht nicht. Der Eintragung des zu dem Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 WEG steht nicht entgegen, daß die Beschwerdeführer in der Eintragungsbewilligung die Rolläden als Gegenstand des Sondereigentums bezeichnen. Die im vorliegenden Fall in der Urkunde angeführten Rolläden sind Gegenstand des Sondereigentums.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind Rolläden im Sinne der Urkunde nur die Rolläden nicht die Rolladenkasten. Das ergibt sich aus dem verwendeten Wort im Zusammenhang damit, daß es sich nach dem in der Urkunde in Bezug genommenen Aufteilungsplan um einen Neubau handelt, bei dem also nachträglich nicht Außenrolläden aufgesetzt werden, sowie aus der Trennung von Rolladen und Rolladenkasten auf dem Baumarkt und in der Bauausführung.
Diese Rolläden sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes (§§ 93, 94 BGB). Es handelt sich bei ihnen im vorliegenden Fall nicht um nicht-wesentliche Scheinbestandteile im Sinne des § 95 Abs 2 BGB. Dies würde voraussetzen, daß sie nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind. Das kann bei Rolläden der Fall sein (Staudinger-Coing BGB 11. Auflage RdNr 7a zu § 95). Hier fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt für die Annahme einer Einfügung zu einem nur vorübergehenden Zweck angesichts des von vornherein vorgesehenen Einbaus von Rolladenkästen durch die Eigentümer. Demnach handelt es sich bei den Rolläden hier um zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen, also um wesentliche Bestandteile des Gebäudes gemäß § 94 Abs 2 BGB (vgl Staudinger-Coing aaO RdNr 7 für Jalousien, das sind Rolläden, unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden).
Als wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind die Rolläden gemäß § 5 Abs 1 WEG Gegenstand des Sondereigentums. Nach dieser Vorschrift sind Gegenstand des Sondereigentums die in § 3 Abs 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnu...