Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 107/93 WEG) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die weitere Verfahrensbeteiligte sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … welche Antragsgegnerin ist.
An einigen Wohnungen der Anlage waren außen aufgesetzte Rolläden mit mechanischer Zugvorrichtung angebracht. Diese wurden im Zuge einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragenen Fassadensanierung erneuert und durch Rolläden ersetzt, die mit einem Elektromotor als Zugvorrichtung ausgestattet sind.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993, zu der die Verwalterin mit einem die Tagesordnung enthaltenden Schreiben vom 01.10.1993 eingeladen hatte, beschlossen,
- die für die Gesamtsanierung notwendige Rolladenerneuerung zu genehmigen, und zwar sowohl für den bereits durchgeführten Bauabschnitt als auch für die beiden noch anstehenden Bauabschnitte,
- die Kosten für die Rolladenerneuerung, die im Rahmen der Sanierung notwendig ist, über die Gemeinschaft abzurechnen,
- die durch die Betonsanierung und die Erneuerung der Rolladen entstandenen Mehrkosten durch eine Sonderumlage in Höhe von 150.000,– DM zu finanzieren.
Die Beschlußfassung erfolgte nicht einstimmig, sondern mit Mehrheiten von 32 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen (zu Beschluß 1.), 32 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen (zu Beschluß 2.) sowie 39 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen (zu Beschluß 3.). Die Antragstellerin sowie die weitere Beteiligte stimmten jeweils gegen die Beschlüsse.
Mit Schriftsatz vom 22.11.1993 hat die Antragstellerin beantragt, diese Beschlüsse vom 20.10.1993 für ungültig zu erklären. Die weitere Verfahrensbeteiligte hat sich in erster Instanz dem Antrag der Antragstellerin durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.1994 angeschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 05.04.1995 (den Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.05.1995) hat das Amtsgericht Saarbrücken die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufgehoben, als die Abrechnung der Kosten für die Rolladenerneuerung über die Gemeinschaft und die Finanzierung der durch die Erneuerung der Rolläden entstehenden Mehrkosten durch Sonderumlage beschlossen wurde. Im übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, der Beschluß zu I) sei nicht für ungültig zu erklären, da dieser in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung der Miteigentümerversammlung hinreichend deutlich bezeichnet worden und auch in der Sache rechtmäßig sei. Es handele sich nicht um eine bauliche Veränderung, sondern um eine ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Daher sei die Maßnahme einem Mehrheitsbeschluß zugänglich. Auch sei die Maßnahme als ordnungsgemäß zu beurteilen, da die Eigentümergemeinschaft die Erneuerung der Rolläden für erforderlich habe halten dürfen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … sowie daraus, daß die mit der Fassadensanierung betrauten Firmen andernfalls die Gewährleistung abgelehnt hätten. Die Beschlüsse zu 2) und 3) seien hingegen deshalb unwirksam, weil der Gegenstand der Beschlußfassung in der Einladung nicht ausreichend bezeichnet gewesen sei. Hinsichtlich der Begründung im einzelnen wird auf den Beschluß vom 05.04.1995 Bezug genommen.
Hiergegen hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.05.1995 (eingegangen beim Amtsgericht am 22.05.1995) sofortige Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.1995 den Antrag gestellt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 05.04.1995 den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig zu erklären. Die mit Schriftsatz vom 19.05.1995 ebenfalls erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.1995 zurückgenommen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß es sich bei der Rolladenerneuerung um eine bauliche Veränderung handele, die nicht mehrheitlich hätte beschlossen werden dürfen. Die Anlage sei ohne Rolläden geplant gewesen. Erst später seien diese durch einzelne Miteigentümer eingebaut worden. Dies habe die Gemeinschaft zwar gestattet, jedoch seien die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung weiterhin Sache der einzelnen Eigentümer geblieben. Obgleich die Rolläden – mit Ausnahme der Motoren – im Gemeinschaftseigentum stünden, handele es sich um eine bauliche Veränderung, da zwar nur vorhanden gewesene...