Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
3. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
4. Deren Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 3.348,– DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Antragstellerin und die weitere Verfahrensbeteiligte sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … welche Antragsgegnerin ist. An einigen Wohnungen der Anlage waren außen vor die Fenster aufgesetzt Rolläden mit mechanischer Zugvorrichtung angebracht. Diese wurden im Zuge einer Fassadensanierung erneuert und durch Rolläden ersetzt, die mit je einem Elektromotor als Zugvorrichtung ausgestattet sind.
Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.10.1993, zu der die Verwalterin mit einem die Tagesordnung enthaltenden Schreiben vom 1.10.1993 eingeladen hatte, beschlossen.
- die für die Gesamtsanierung notwendige Rolladenerneuerung zu genehmigen, und zwar sowohl für den bereits durchgeführten Bauabschnitt als auch für die beiden noch anstehenden Bauabschnitte,
- die Kosten für die Rolladenerneuerung, die im Rahmen der Sanierung notwendig ist, über die Gemeinschaft abzurechnen,
- die durch die Betonsanierung und die Erneuerung der Rolläden entstandenen Mehrkosten durch eine Sonderumlage in Höhe von 150.000,00 DM zu finanzieren.
Die Beschlüsse wurden nicht einstimmig gefaßt.
Mit Schriftsatz vom 22.11.1993 hat die Antragstellerin beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht … hat am 5.4.1995 die angefochtenen Beschlüsse unter 2) und 3) aufgehoben; im übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Rolladenerneuerung um eine bauliche Veränderung gehandelt habe, die nicht mehrheitlich hätte beschlossen werden dürfen. Die Anlage sei ohne Rolläden geplant gewesen. Erst später seien durch einzelne Miteigentümer Rolläden eingebaut worden. Dies habe die Gemeinschaft zwar gestattet, jedoch seien die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung weiterhin Sache der einzelnen Eigentümer geblieben. Obgleich die Rolläden im Gemeinschaftseigentum stünden, handele es sich bei der Erneuerung um bauliche Veränderungen; es würden zwar nur die vorhanden gewesenen Rolläden ersetzt, deren Ausführung sei aber aufgrund der –neu– eingebauten Elektromotoren eine wesentlich andere. Der Einbau neuer Rolläden, insbesondere der Einbau von Elektromotoren sei bei sachgerechter Planung zur ordnungsgemäßen Fassadensanierung auch nicht aufgrund der Gestaltung der Laibungen der Fenster und Türen erforderlich gewesen. Würde man das anders sehen, erhielten Eigentümer, die bisher schon eigenmächtig Rolläden installiert hätten, auf Kosten der Gemeinschaft neue, dazu noch mit Elektromotoren, während andere Miteigentümer Rolläden auf eigene Kosten neu anschaffen müßten. Dies stelle eine Benachteiligung für diese Eigentümer dar.
Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, daß allenfalls der Ersteinbau eine bauliche Veränderung darstellen könne. Die Rolläden an den Wohnungen im Erdgeschoß seien bereits bei Errichtung des Gebäudes vorhanden gewesen. Bei allen übrigen Wohnungen hätten die Rolläden als Sonderausstattung gegen Aufpreis später noch geordert werden können. Ein diesbezüglicher förmlicher Beschluß sei aber von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefaßt worden. Die Rolläden seien jedoch gemeinschaftliches Eigentum geworden und müßten daher auch von der Gemeinschaft unterhalten werden. Bei der Erneuerung handele es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung, die mit Mehrheit beschlossen werden könne. In dem, Einbau der verdeckt angebrachten Elektromotoren könne auch keine bauliche Veränderung gesehen werden. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Lorang ergebe, sei die Auswechslung der Rolläden und Rollädenkästen im Zuge der bereits früher von der WEG beschlossenen Fassadensanierung unumgänglich gewesen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 28.9.1995 die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Beschluß sei formell ordnungsgemäß zustandegekommen. Es liege kein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG vor, weil der Gegenstand der Beschlußfassung in der Tagesordnung hinreichend deutlich bezeichnet gewesen sei. Der Beschluß sei auch materiell mit § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG vereinbar. Die Rollladenerneuerung stelle eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und nicht eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Bei den Rolläden handele...