Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem mehrere Jahre alten Räumungstitel

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM) 1. Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem schon mehrere Jahre alten Räumungsurteil.

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

2. Zwar kann die Vollstreckung eines Räumungsurteils, das der Vermieter aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges erwirkt hat, unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt, sondern von dem Mieter, der auch nach Rechtskraft des Urteils weiterhin mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand geraten ist, die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt und Zahlungen entgegengenommen hat, wobei mehrfach die Vollstreckung des Räumungsurteils für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Mietzinses angedroht worden ist (vergleiche OLG Hamm, 1981-10-01, 4 Re Miet 6/81, NJW 1982, 341); dies gilt jedoch nicht generell, sondern richtet sich nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls.

3. Diese führen vorliegend nicht zu der Annahme, daß das Zuwarten des Vermieters bei der Räumungsvollstreckung Ausdruck des Willens zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gewesen ist, denn der Vermieter hatte nach der Einleitung der Vollstreckung unmittelbar im Anschluß an das Räumungsurteil nach Aufhebung des Räumungstermins infolge einer Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich schriftlich mitgeteilt, daß er die Fortsetzung des beendeten Mietverhältnisses nicht wünsche und dem Mieter die Wohnung nur zur Nutzung überlasse. Zudem hatte der Vermieter gegenüber dem zur Übernahme weiterer Rückstände bereiten Sozialamt in einem Schreiben, das auch dem Mieter zur Kenntnis gebracht worden war, ausdrücklich erklärt, daß in dem vorläufigen Absehen von Zwangsmaßnahmen kein Verzicht auf die Rechte aus dem Räumungstitel läge.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733949

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