Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 11.12.1996; Aktenzeichen 20 N 132/96) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gemeinschuldnerin zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 9.000,00 DM.
Gründe
Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschlußüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Konkurs Eröffnet und den Beteiligten zu 2. zum vorläufigen Konkursverwalter bestimmt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1. am 16. Dezember 1996 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Eröffnungsantrag mangels Masse zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es bestehen Bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit. Zwar bestimmt §109 KO, daß dem Gemeinschuldner die sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluß zusteht. Zweifelhaft ist jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse zum Ziel hat. Die Konkursvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. gegeben. Sie hat bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Konkurseröffnungsantrag ausgeführt, sie sei zahlungsunfähig und überschuldet. Sie hat ... auch int Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die ein eigenes Interesse daran erkennen lassen könnten, daß das Konkursverfahren nicht eröffnet, sondern mangels Masse abgelehnt wird. Geltend gemacht werden vielmehr das Interesse von Herrn ... der dann auch in diesem Zusammenhang von der Beteiligten zu 1. als "Antragsteller" bezeichnet wird, sowie die Interessen der Firma ... in Liquidation und ... (an beiden ist Herr ... ebenfalls beteiligt). Die Kammer neigt deshalb zu der Auffassung, daß die Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit dem Ziel der Abweisung des Antrags mangels Masse unzulässig ist. Für den Fall der von der Gemeinschuldner-GmbH selbst beantragten Konkurseröffnung ist dies vom Landgericht München II mit überzeugenden Gründen dargelegt worden (vgl. ZIP 96, 1952 f). Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Gemeinschuldnerin trotz Vorliegens der Konkursgründe den Antrag nicht gestellt hat, kann nichts Anderes gelten. Der Beteiligte zu 2. weist zu Recht darauf hin, daß einer Gemeinschuldner GmbH kein Vorteil daraus erwachsen darf, wenn ihr Geschäftsführer entgegen seiner Verpflichtung nach §64 GmbH-Gesetz die Antragstellung unterläßt.
Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit aber dahinstehen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Gemäß §107 KO hängt die Entscheidung über die Konkurseröffnung oder die Abweisung mangels Masse davon ab, ob nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist. Dies ist zu bejahen. Der Beteiligte zu 2. hat bereits in seinem Gutachten vom 3. Dezember 1996, gestützt auf ein Sachverständigengutachten über die Bewertung der Gegenstände, ausgeführt, daß sich bei einer Verwertung von Maschinen und maschinellen Anlagen eine freie Masse (24.797,00 DM) ergibt, die die voraussichtlichen Verfahrenskosten (20.000,00 DM) übersteigt. Hinzu kommt, daß zwischenzeitlich Geld auf dem Anderkonto des Beteiligten zu 2. eingegangen ist, so daß hier ein Guthaben von 28.115,55 DM vorhanden ist. Selbst wenn also, wie die Beteiligte zu 1. geltend macht, bei einer Verwertung von Maschinen nichts für die Masse übrig bleibt, sind die Verfahrenskosten gedeckt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Abweisung des Konkursantrags gemäß §107 KO nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§72 KO, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3028390 |
EWiR 1997, 801 (Volltext mit red. LS u. Anm.) |
KTS 1998, 76 |
ZIP 1997, 1384 |
ZIP 1997, 1384-1385 |