Verfahrensgang

AG Weilheim (Entscheidung vom 14.08.1996; Aktenzeichen N 89/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Weilheim vom 14.8.1996 wird kostenpflichtig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin stellte am 29.5.1996 beim Amtsgericht Weilheim Konkursantrag. Der beauftragte Gutachter kam zum Ergebnis, daß Zahlungsunfähigkeit und eine erhebliche Überschuldung in der Größenordnung von mindestens DM 750.000,- vorliege. Die Verfahrenskosten könnten gedeckt werden, insbesondere da die Abtretung einer Forderung der Gesellschaft an den Prozeßbevollmächtigten der Gemeinschuldnerin und an eine Steuerberatungsgesellschaft anfechtbar sei und Ansprüche wegen Nichterbringung der Stammeinlage gegen den Geschäftsführer und gegen den Prozeßbevollmächtigten der Gemeinschuldnerin als Gründungsgesellschafter geltendgemacht werden könnten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 14.8.1996 das Konkursverfahren eröffnet. Die erste Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte am 22.8.1996.

Gegen diesen Beschluß legte die Gemeinschuldnerin mit Schriftsatz vom 2.9.1996 am 3.9.1996 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde macht geltend, die vom Konkursverwalter beabsichtigten Klagen seien ohne Erfolgsaussicht, da die Ansprüche nicht beständen. Sowohl die Gemeinschuldnerin als auch der Konkursverwalter haben sich eingehend zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde geäußert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Gemeinschuldnerin ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist zwar nach §109 KO an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht am 3.9.1996 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§76 Abs. 3 KO) eingelegt.

Jedoch ist das Rechtsmittel mangels Beschwer der Gemeinschuldnerin unzulässig.

Ob eine GmbH, deren Geschäftsführer die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hat, als Gemeinschuldnerin Beschwerde gegen den Konkurseröffnungsbeschluß einlegen kann mit dem Ziel, eine Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Masse (§107 Abs. 1 KO) zu erreichen, ist umstritten. Für die Zulässigkeit der Beschwerde haben sich ausgesprochen OLG Bamberg ZIP 89, 200 und OLG Karlsruhe ZIP 89, 1070 (m.w.N. zur Literatur, die teilweise diesen Entscheidungen ohne nähere Begründung folgt). Hingegen vertreten Kuhn/Uhlenbruck (KO, 11. Aufl., Rdn. 1 a und 4 zu §109) und Pape (ZIP 89, 1029) die Auffassung, die Beschwerde der Gemeinschuldnerin sei unzulässig.

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine Beschwer des Beschwerdeführers. Dabei wird grundsätzlich eine formelle Beschwer, also ein Abweichen der Entscheidung vom gestellten Antrag gefordert (vgl. Zöller, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 8, 11 vor §511 m.w.N.).

Mit dem Fehlen der formellen Beschwer allein kann man die Zulässigkeit der Beschwerde nach Konkursantrag einer GmbH allerdings nicht verneinen, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Antragstellung nach §64 GmbHG unabhängig davon besteht, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Umgekehrt genügt dieser Gesichtspunkt allein aber nach Auffassung der Kammer noch nicht, um die Zulässigkeit der Beschwerde der Gemeinschuldnerin zu bejahen (wie offenbar OLG Karlsruhe, 9. Zivilsenat, ZIP 89, 1070 annimmt).

Die Rechtsprechung hat in bestimmten Fällen auch eine materielle Beschwer genügen lassen. Dies wird im Konkursverfahren insbesondere wegen der einschneidenden Wirkungen des Konkurseröffnungsbeschlusses angenommen in den Fällen, in denen der Gemeinschuldner Konkursantrag gestellt hat, ein Konkursgrund jedoch, da irrig angenommen oder weggefallen, im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegt.

Ein vergleichbares Bedürfnis für die Zulassung einer Beschwerde der Gemeinschuldnerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Das Vorliegen eines Konkursgrundes ist außer Streit. Es liegt sowohl Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung vor. Sowohl die Konkurseröffnung als auch die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, die die Gemeinschuldnerin anstrebt, haben zur Folge, daß die GmbH aufgelöst wird (§60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, §1 Abs. 1 LöschG) und in ein Liquidationsstadium übergeht. Das Interesse des Geschäftsführers, daß die Liquidation nicht in der Form des Konkursverfahrens, sondern durch ihn als Liquidator durchgeführt wird, ist rechtlich ohne Belang. Nach Konkursantragstellung haben insoweit die Interessen der Gläubiger Vorrang.

Nach Auffassung der Kammer ist daher eine relevante Beschwer, die zur Zulässigkeit der Beschwerde führt, nicht anzunehmen.

Eine ausreichende Beschwer läßt sich insbesondere nicht aus den durch das Verfahren verursachten Kosten herleiten (Pape, a.a.O., S. 1032, 1033). Diese Auffassung, die das OLG Karlsruhe (14. Zivilsenat) in einer neueren Entscheidung (ZIP 92, 417 = NJW-RR 92, 830/831) für den Konkurs einer natürlichen Person vertreten hat, erscheint für den Konkurs einer GmbH...

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