Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 28.02.2005; Aktenzeichen 17 II 35/04 WEG) |
AG Mönchengladbach (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 17 II 35/04 WEG) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Juli 2004 in der Fassung des Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Antragsgegner werden verpflichtet, darauf einzuwirken, dass die in den Straßen- und hofseitigen Fenstern des Hauses xxx befindlichen Werbeschilder mit dem Schriftzug „xcx” entfernt werden.
- Die Antragsgegner werden verpflichtet, darauf einzuwirken, dass die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungseigentumseinheiten im Hause xxx von dem von den Antragstellern installierten Kabelanschluss getrennt werden.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller vom 21. Mai 2004 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten in I. und II. Instanz tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3.
Ihre außergerichtlichen Kosten in I. und II. Instanz trägt jede Partei selbst.
Beschwerdewert: |
9.000,00 EUR |
(3.000,00 EUR je Antrag) |
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Eigentumseinheit, die Antragsgegner Eigentümer sämtlicher anderer Eigentumseinheiten in der oben genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 20. April 2004 fand eine Eigentümerversammlung im Hause xxx statt, an deren Teilnahme die Antragsteller wegen Urlaubs gehindert waren. Die Antragsgegner wurden von der Verwalterin vertreten, nachdem die Antragsgegner der Verwalterin unter dem 17. März 2004 Stimmrechtsvollmacht und die Weisung erteilt hatten, den in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten 1 bis 3 zuzustimmen und zu den übrigen Punkten nach eigenem Ermessen abzustimmen. Die in der Eigentümerversammlung vom 20. April 2004 getroffenen Entscheidungen wurden einstimmig gefasst. Die Antragsgegner haben eine Eigentumseinheit an die Firma c vermietet, die die Straßen- und hofseitigen Fenster der angemieteten Einheit mit roten Werbeschildern mit der Aufschrift c versehen hat.
Die Antragsteller ließen im Jahre 1988 einen Breitbandkabelanschluss für ihr Teileigentum installieren. Einige Mieter der Eigentumseinheiten der Antragsgegner nutzen diesen Kabelanschluss ohne Zustimmung der Antragsteller und ohne sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Antragsteller sind der Ansicht, das sie bewusst von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung vom 20. April 2004 ausgeschlossen worden seien. Die Beschlüsse entsprächen auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Anbringung der Werbeschilder c verstoße gegen die Regelung in der Teilungserklärung. Darüber hinaus seien die Antragsgegner verpflichtet, auf ihre Mieter einzuwirken, um die Nutzung des Kabelanschlusses der Antragsteller zu unterlassen.
Die Antragsteller haben infolgedessen beantragt,
- die Beschlüsse auf der Eigentümerversammlung vom 20. April 2004 zu TOP 1 bis 5 für ungültig zu erklären,
- die Antragsgegner zu verpflichten, die Werbeschilder mit dem Schriftzug c zu entfernen,
die Antragsgegner zu verpflichten, die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten von dem Kabelanschluss der Antragsteller zu trennen,
sowie hilfsweise festzustellen, dass die auf der Eigentümerversammlung vom 20. April 2004 getroffenen Beschlüsse nichtig sind.
Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegentreten.
Das Amtsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 26. Juli 2004 die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2005 die Entscheidung hinsichtlich des Antrages zu 2. abgeändert und die Antragsgegner nunmehr für verpflichtet erklärt, die Werbeschilder der Firma c zu entfernen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten haben ihre erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt und beantragen jeweils, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Die Kammer hat die Akte des Amtsgerichts Mönchengladbach Aktenzeichen 17 II 54/03 WEG zu Informationszwecken beigezogen.
Auf Nachfrage der Beschwerdekammer sind die Beteiligten mit einer Entscheidung der Sache im schriftlichen Verfahren einverstanden gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller hat teilweise Erfolg, das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner ist nicht begründet.
Im Einzelnen:
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen rechtswidrigen Ausschluss des sich aus § 24 WEG ergebenden Teilnahmerecht...