Leitsatz (amtlich)
1. Das LG handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es in einem WEG-Verfahren nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde das AG veranlasst, zunächst ein Abhilfeverfahren durchzuführen.
2. Wird ein Breitbandkabelanschluss auf Veranlassung und auf Kosten eines einzelnen Wohnungseigentümers installiert, so sind die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihren Mietern am Verteilerkasten eigenmächtig angebrachte Kabel zur Nutzung des Anschlusses zu trennen, und zwar unabhängig davon, ob der Anschluss zum Sondereigentum des installierenden Wohnungseigentümers oder aber zum Gemeinschaftseigentum gehört.
3. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass Werbeschriften an der gesamten Fassade angebracht werden können, aber nicht die freie Sicht aus den Fenstern nach vorn behindern dürfen, so kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass an Fenstern der Eigentumsanlage angebrachte störende Werbefolien entfernt werden, auch wenn die Sicht aus den Fenstern seiner Wohnung durch die Werbung nicht beeinträchtigt wird; der vermietende Eigentümer ist beseitigungspflichtig, wenn dessen Mieter die Werbeschriften angebracht hat.
Normenkette
WEG §§ 10, 13-16; BGB § 1004; ZPO § 572; FGG § 18
Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten zu 2) verpflichtet werden, die in den straßen- und hofseitigen Fenstern des Hauses H.-straße in M. befindlichen Werbeschilder mit dem Schriftzug "A." zu entfernen und die am Verteilerkasten des Breitbandkabelanschlusses der Beteiligten zu 1) im Keller des Hauses H.-straße in M. angeschlossenen weiteren Nutzer hiervon zu trennen.
Die Beteiligten zu 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde; sie haben den Beteiligten zu 1) die diesen in der dritten Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstands: 6.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die eingangs genannte Eigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird.
Die Beteiligten zu 1) sind gemeinsam Sondereigentümer einer Wohnung, ihr Miteigentumsanteil beträgt 700/10.000. Die Beteiligte zu 2) sind mit einem Miteigentumsanteil von 9.300/10.000 gemeinsam Sondereigentümer sämtlicher übrigen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, die sie an verschiedene Mieter vermietet haben.
§ 4 Nr. 3 der Teilungserklärung enthält folgende Regelung:
"Für die Anbringung von Namens-/Werbeschriften sowie Praxis-, Firmen- und Namensschildern und Hinweisen auf im Hause betriebene Tätigkeiten ... gilt folgendes:
a) Der Eigentümer der gewerblichen Einheit Nr. 8 hat das Recht, die gesamte Fassade an allen Seiten des Gebäudes vom Erdgeschoss bis zur Balkonbrüstung des Penthouse-Geschosses für die Anbringung von beliebigen Namens-/Werbeschriften ... zu benutzen; dabei dürfen die Namens-/Werbeschriften und sonstigen Anlagen nicht die freie Sicht aus den Fenstern nach vorn behindern.
b) Die Eigentümer der übrigen gewerblichen Einheiten im Hause sind berechtigt, Praxis-, Firmen- und Namensschilder neben dem Treppenhauseingang anzubringen; die Schilder sollen einheitlich gestaltet sein und sich im Übrigen dem Gesamtbild des Hauses anpassen ..."
Mieterin der Gewerbeeinheit Nr. 8 ist die Schuhhaus K. GmbH & Co. KG, deren Inhaber die Beteiligten zu 2) sind. Die Firma A. ist Mieterin einer anderen Teileigentumseinheit der Beteiligten zu 2). In den straßen- und hofseitigen Fenstern der von dieser Firma angemieteten Räumen befinden sich rote Werbefolien, die mit dem Firmennamen beschriftet sind.
Im Juli 1988 fragte der damalige WEG-Verwalter bei den Beteiligten zu 1) und 2) nach, ob sie an der Installation eines Breitbandkabelanschlusses interessiert seien. Die Beteiligten zu 2) lehnten dies aus Kostengründen ab. Daraufhin übernahmen die Beteiligten zu 1) die kompletten Bau- und Anschlusskosten i.H.v. ca. 4.000 DM. Der Anschluss wurde vom Bürgersteig in den Keller verlegt und von dort aus in die Wohnung der Beteiligten zu 1). Das Schuhhaus K. und möglicherweise auch weitere Mieter der Beteiligten zu 2) nutzen diesen Kabelanschluss ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1) und ohne sich an den Kosten zu beteiligen. Hierzu ist ein weiteres Kabel an dem Verteilerkasten im Keller angebracht worden.
Die Beteiligten zu 1) haben - soweit es die noch im Streit befindlichen Positionen der Beteiligten betrifft - geltend gemacht: Die Anbringung der Werbeschilder mit der Aufschrift "A." verstoße gegen die in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen. Die Beteiligten zu 2) hätten für die Beseitigung der Schilder zu sorgen. Außerdem müssten die Beteiligten zu 2) veranlassen, dass deren Mieter den Kabelanschluss nicht nutzen.
Die Beteiligten zu 2) sind dem entgegengetreten.
Das AG hat zunächst die Anträge insgesamt zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das AG seine Entscheid...