Verfahrensgang
AG Erkelenz (Urteil vom 30.11.2001; Aktenzeichen 14 C 92/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Erkelenz – Az.: 14 C 92/01 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht als gemäß § 426 BGB ausgleichspflichtige Gesamtschuldnerin zur Erstattung des hälftigen Mietzinses für die Zeit ab ihrem Auszug aus dem als Ehewohnung gemeinsam angemieteten Einfamilienhaus bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zur Freistellung des Klägers von der hälftigen Mietzinszahlung gegenüber dem Vermieter verurteilt.
Die Parteien haben den Mietvertrag vom 25.07.1987 gemeinsam geschlossen, haben damit gemeinsame Rechte erworben, sind aber dementsprechend auch gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen und haften damit für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (vgl. auch § 16 Nr. 1 des Mietvertrages).
Auch wenn es sich bei den Gesamtschuldnern um Ehegatten handelt, besteht grundsätzlich zwischen ihnen eine Ausgleichspflicht, wenn sie nicht eine anderweitige Bestimmung getroffen haben. Von einer anderweitigen Bestimmung kann hier für die Zeit vor der Trennung schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die gemeinsam geschuldete Miete vom gemeinsamen Konto geleistet worden ist, auf das auch die beiderseitigen Renten flossen.
Für die Zeit nach dem Auszug der Beklagten im November/Dezember 2000 bis zum Ablauf der im Falle einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses einzuhaltenden Kündigungsfrist gilt nichts anderes. Hätten die Parteien nach dem Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung und dem hieraus resultierenden Scheitern der Ehe das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt gekündigt, hätte die gemeinsame Mietzinsverpflichtung jedenfalls bis zum 30. November 2001 bestanden. Wegen der mehr als zehnjährigen Dauer des Mietverhältnisses hätte die Kündigungsfrist 12 Monate betragen, so dass bei einem Auszug der Beklagten vor dem dritten Werktag des Monats Dezember 2000 die Kündigungsfrist bis zum 30.11.2001 gedauert hätte (§ 565 Abs. 2 BGB a. F.). Durch einen Auszug vor diesem Zeitpunkt hätte sich die Beklagte im Außenverhältnis zum Vermieter ihrer gesamtschuldnerischen Mietzinszahlungsverpflichtung nicht entziehen können, weil ihre gesamtschuldnerische Haftung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses fortdauerte. Der Kläger macht Ausgleichsansprüche nicht über den 30.11.2001 hinaus geltend.
Gegenüber ihrer Ausgleichungsverpflichtung im Innenverhältnis dem Kläger gegenüber, der den Gesamtmietzins seit dem Auszug der Beklagten an den Vermieter entrichtet hat, kann die Beklagte nicht mit Erfolg treuwidriges Verhalten des Klägers einwenden. Soweit sie dem Kläger Eheverfehlungen vorwirft, die sie nach ihrer Behauptung zur Trennung und zum Auszug aus dem gemeinsam angemieteten Haus bewogen haben, sind die behaupteten Verhaltensweisen des Klägers zum einen nicht hinreichend nach Art. und Zeitpunkt substantiiert dargelegt worden, zum anderen verbietet sich eine Berücksichtigung dieses Vorbringens auch deswegen, weil es auch im geltenden Eherecht grundsätzlich auf die Gründe des Scheiterns der Ehe nicht ankommt.
Eine Ausgleichungspflicht der Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dem Kläger durch ihren Auszug und die hierdurch begründete Möglichkeit, das Haus allein zu bewohnen, ein höherer Wohnwert entstanden sei. Abgesehen davon, dass das alleinige Bewohnen eines für 2 Personen angemieteten Hauses nicht von vornherein einen höheren Wohnwert für eine Einzelperson darstellt, wäre dieser dem Kläger auch aufgedrängt worden. Er hätte die Belastung mit dem hohen Mietzins auch nicht selbst durch einen vorzeitigen Auszug verringern können, da er ebenfalls an die Kündigungsfrist bis zum 30.11.2001 gebunden war.
In den Fällen, in denen ein Ehegatte aus einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus auszieht, ist es eben wegen der gemeinsamen Eigentümerstellung interessengerecht, dass der verbleibende und das Haus nunmehr allein nutzende Ehegatte an den Ausziehenden ein Nutzungsentgelt zahlt. Dies ist aber eine andere Fallgestaltung als im vorliegenden Fall. Aus einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Objekt können im Falle einer Trennung beide Ehegatten zu jedem von ihnen bestimmbaren Zeitpunkt ausziehen und Nutzungen durch Mieteinnahmen erzielen, die sie dann untereinander aufteilen könnten. Verbleibt ein Ehegatte im Hause, besteht die Möglichkeit der Mietzinserzielung nicht. Daher ist es dann gerechtfertigt, dass der verbleibende Ehegatte eine Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Mietzinses an den anderen zahlt.
Im vorliegenden Falle aber geht es um die Erfüllung einer von beiden Parteien bis zum frühestmöglichen Vertragsende (Ablauf der Kündigungsfrist) obliegenden Verbindlichkeit. Dieser obliegt beiden Ehepartnern. Wäre nach dem Auszug der Beklagten auch der Kläger ausgezogen, hätten die Mietzinsverpflichtungen bis zum Ab...