Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftig eintretende Schänden wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einem Schlaganfall.
Bei dem am 26. Februar 1930 geborenen Kläger wurde 1996 im Krankenhaus … eine Prostataresektion durchgeführt. Der Beklagte war der behandelnde Arzt.
Bereits vor der Operation litt der Kläger an Diabetes mit entsprechenden Folgeerkrankungen, Fettleibigkeit, Bluthochdruck, einer Schilddrüsenvergrößerung und vermehrter Harnsäure im Blut.
Hierdurch bestand für den Kläger ein erhöhtes Operationsrisiko.
Außerdem war der Kläger vor der Operation bereits dreimal an den Bandscheiben operiert worden, wobei er nach der letzten Operation 1991 nur eingeschränkt hatte gehen können. Ferner hatte der Kläger bereits eine Trümmerfraktur des linken Armes erlitten.
Am 27. Februar 1996 wurde der Kläger für die Prostataoperation stationär aufgenommen. Das Aufklärungsgespräch erfolgte am 29. Februar 1996, die Operation dann am 1. März 1996. Während der Operation kam es zu stärkeren Blutungen. Außerdem gelangte Spülflüssigkeit in die Blutbahn.
Nach der Operation erhöhten sich Blutdruck und Blutzuckerspiegel des Klägers, wogegen er Medikamente erhielt. Am 2. März litt der Kläger unter Übelkeit, Brechreiz, Schwindel, Unsicherheit beim Auftreten und Sehstörungen. Über diese Symptome klagte der Kläger auch in den folgenden Tagen. Am 14. März 1996 wurde dann ein Neurologe hinzugezogen, der den Verdacht äußerte, dass der Kläger einen Schlaganfall erlitten haben könne. Am 20. März wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Seither ist er pflegebedürftig nach Pflegestufe III und auf den Rollstuhl angewiesen.
Am 30. April 1996 wurde bei dem Kläger ambulant eine Computertomographie durchgeführt. Aus dem Ergebnis lässt sich entnehmen, dass der Kläger einige Zeit zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte.
Vorgerichtlich wurde eine Stellungnahme der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein eingeholt.
Der Kläger behauptet:
Er habe am 1. März 1996 nicht operiert werden dürfen. Vor der Operation hätten neurologische Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Das Eindringen der Spülflüssigkeit in die Blutbahn sei ein Behandlungsfehler. Dies sei eine mögliche Ursache für seinen Schlaganfall. Die Behandlung von Bluthochdruck und der hohen Blutzuckerwerte nach der Operation sei nicht in Ordnung gewesen. Für seinen postoperativen Schlaganfall habe es am 1. und 2. März 1996 deutliche Anzeichen gegeben, denen erst viel zu spät am 14. März nachgegangen worden sei.
Bereits am Tage nach der Operation habe seine Frau immer wieder verlangt, dass eine Computertomographie angefertigt werde.
Wegen der nicht rechtzeitigen Behandlung des Schlaganfalls seien bei ihm weitgehend Lähmungen verblieben, und er sei den Rest seines Lebens auf den Rollstuhl angewiesen. Dies sei nicht auf seine Bandscheibenoperation zurückzuführen, nach der er nur kurzzeitig eingeschränkt habe gehen können.
In der Zeit vom 27. Februar 1996 bis zum 8. März 1996 sei die medizinische Dokumentation unzureichend gewesen.
Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von DM 20.000,- (Euro 10.225,84).
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 21.8.2001 wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Jahre 1996, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtes bestimmt werden soll,
2. festzustellen, dass ihm der Beklagte auch allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, soweit dieser nicht vorrangig kraft Gesetz auf andere Stellen übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet:
Er habe den Kläger ordnungsgemäß behandelt. Dessen Gehfähigkeit sei seit der Bandscheibenoperation eingeschränkt gewesen. Vor der Prostataoperation seien die Diabetes des Klägers neu eingestellt und die kardiologische Behandlung optimiert worden. Die Einschwemmung von Spülflüssigkeit während der Operation sei beherrscht worden. Am 20. März 1996 sei der Kläger auf eigenen Wunsch entlassen worden, anstatt weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Das Vorliegen der Pflegestufe III sei auf die übrigen Erkrankungen des Klägers zurückzuführen. Das vom Kläger eingeleitete Verfahren der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler ende mit der Feststellung, dass kein Behandlungsfehler vorliege.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12. März 2002 (Bl.150f d.A.) und 2. März 2004 (Bl.267ff d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das fachurologische Gutachten des Prof. Dr. …...