Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.1.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der am 26.2.1930 geborene Kläger unterzog sich nach der am 27.2.1996 erfolgten stationären Aufnahme am 1.3.1996 in der Urologischen Abteilung des Krankenhaus M.H. in M. einer Prostataoperation (transurethrale Resektion sowie Vasektomie beidseits). Präoperativ war wegen multipler Vorerkrankungen des Klägers - Adipositas, insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie und Angiopathie, arterielle Hypertonie mit kompensierter Herzinsuffizienz, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Hyperuricämie, Schilddrüsenvergrößerung - eine konsiliarische internistische Begleitung erfolgt. Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt Stationsarzt und mit der Behandlung des Klägers nach der Operation befasst. Postoperativ ergaben sich bei dem Kläger Symptome, die zunächst als Folge des operativen Eingriffs gewertet und wie folgt beschrieben wurden:
1.3. 16.00 Uhr: kaltschweißig, kurzatmig und nicht orientiert.
2.3.: Schwindelgefühl, Sehstörungen, das linke Bein schlägt nach innen weg.
3.3.: weiteres Schwindelgefühl und Gangunsicherheit.
4.3.: Schwindelgefühl, Sehstörungen, Funktionseinschränkungen des linken Beins.
Am 12.3.1996 wurde wegen der anhaltenden Symptomatik ein neurologisches Konsil angefordert, das am 14.3.1996 erfolgte. Der hinzugezogene Neurologe äußerte den Verdacht auf einen linksseitigen Kleinhirninfarkt. Diese Diagnose wurde nach der am 20.3.1996 erfolgten Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung durch ein am 30.4.1996 gefertigtes Computertomogramm des Schädels bestätigt: Umschriebener, nicht mehr frischer postischämischer Insult links cerebellär unmittelbar infratentoriell im Versorgungsgebiet der Arteria superior cerebelli.
Der Kläger ist pflegebedürftig und in Pflegestufe III eingestuft.
Der Kläger hat behauptet, die zu seiner Pflegebedürftigkeit führenden Beeinträchtigungen seien auf Versäumnisse im Zusammenhang mit der am 1.3.1996 durchgeführten Operation und der Nachbehandlung zurückzuführen. In erster Linie hat er geltend gemacht, man habe nicht rechtzeitig auf die sich bereits unmittelbar postoperativ ergebenden Zeichen eines Schlaganfalls reagiert. Die sofort erforderliche Basistherapie sei trotz des Verlangens seiner Ehefrau, ein CT zu fertigen, unterblieben. Die Hinzuziehung eines Neurologen am 14. März sei verspätet gewesen. Das Unterbleiben einer indizierten Schlaganfalltherapie habe dazu geführt, dass er jetzt schwer gehbehindert und auf den Rollstuhl angewiesen sei. Wegen der Beeinträchtigungen hat der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 20.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden verlangt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er ist den Vorwürfen entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass sowohl die Operation als auch die präoperative und die postoperative Behandlung standardgemäß erfolgt seien. Er hat sich darauf berufen, dass die postoperativen Beschwerden des Klägers, auf die man sachgemäß reagiert habe, auf seine zahlreichen Grunderkrankungen zurückzuführen waren. Im Übrigen hat er auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler verwiesen, wonach Fehler bei der Behandlung des Klägers nicht festzustellen sind und vorgetragen, dass ein im Zusammenhang mit der Operation erlittener Schlaganfall des Klägers tatsächlich nicht erwiesen sei.
Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei urologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. (GA 165, 212) sowie durch Einholung von zwei neurologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. (GA 215, 276). Durch das am 18.1.2005 verkündete Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Fehler bei der
Operation und der präoperativen Vorbereitung des Patienten nicht feststellbar sind. Offen gelassen hat das LG, ob es (grob) fehlerhaft war, dass nicht bereits früher durch die Einholung eines neurologischen Konsils auf die bei dem Kläger postoperativ aufgetretenen Symptome reagiert wurde. Unter Bezugnahme auf die eingeholten Sachverständigengutachten sei nämlich davon auszugehen, dass auch bei einem entsprechenden Vorgehen keine andere Behandlung als die tatsächlich durchgeführte eingeleitet worden wäre.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die Annahme, dass auch bei einer zeitlich früheren Diagnose eines Schlaganfalls eine andersartige - rekanalisierende - Behandlung nicht in Betracht gekommen wäre. Er macht hierzu geltend, dass entgegen der Beurteilung der Gutachter eine Kontraindikation zu einer Lysebehandlung nicht bestanden habe. Hinsichtlich der F...