Verfahrensgang
Tenor
1.
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Buchen vom 8.4.2011 (Az.: 1 C 255/10) wird zurückgewiesen.
2.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
3.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger machte gegen die Beklagte zu 1 beim Amtsgericht Buchen einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aus einem Wohnraummietverhältnis geltend. Der Beklagtenvertreter zeigte die Vertretung der Beklagten zu 1 an und beantragte für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter seiner Beiordnung. Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 erweiterte der Kläger die Klage auf den Beklagten zu 2, die am 30.10.2010 zugestellt wurde. Nach der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2010 führten die Parteien Vergleichsgespräche. Mit Schriftsatz Vom 16.12.2010 zeigte der Beklagtenvertreter seine Vertretung auch für den Beklagten zu 2 an; Zugleich teilte er mit, dass sich die Parteien auf einen Vergleich verständigt hätten. Die Parteien beantragten daraufhin die Protokollierung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO. Mit Beschluss vom 17.12.2010 bewilligte das Amtsgericht Buchen der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe ohne Raten und ordnete ihr den Beklagtenvertreter bei. Mit Beschluss vom 17.12.2010 stelle das Amtsgericht zudem nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des mitgeteilten Vergleichs fest.
Mit Antrag vom 21.15.2010 beantragte der Beklagtenvertreter aus einem Streitwert von 3.000 EUR die Festsetzung folgender Vergütung und Erstattung aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr |
245,70EUR |
Terminsgebühr |
226,80 EUR |
Einigungsgebühr |
189,00 EUR |
Post/Telekommunikationspauschale |
20.00 EUR |
|
681,50 EUR |
19% Umsatzsteuer _________________ |
129.49 EUR |
Vergütungsanspruch |
810,99 EUR |
Mit Beschluss vom 25.1.2011 setzte die Urkundsbeamtin beim Amtsgericht Buchen die dem Beklagtenvertreter aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 67,47 EUR fest, wobei sie lediglich den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG (56,70 EUR) sowie 19% MwSt. zugrunde legte.
Nach Zustellung des Beschlusses am 3.2.2011 legte der Beklagtenvertreter dagegen mit Schriftsatz vom 3.2.2011, eingegangen an diesem Tag, Beschwerde ein, mit der er antragsgemäße Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren beantragte.
Die Bezirksrevisorin nahm für die Staatskasse mit Schreiben vom 3.5.2011 Stellung und führte unter Bezugname auf die Rspr. des BGH (BGH B. v. 1.3.1993 - II ZR 179/91 - NJW 1993, 1715 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe (B. v. 28.4.2004 - 6 VV 29/04) aus, dass sich im Fall der Vertretung von zwei Streitgenossen durch denselben Prozessbevollmächtigten, wobei nur einem der Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu erstattende Anwaltsvergütung auf die Erhöhungsgebühr beschränke. Hinsichtlich des Beklagten zu 2 seien die Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühr angefallen. Der Erstattungsanspruch bzgl. der Tätigkeit für die Beklagte zu 1 beschränke sich daher auf die Erhöhungsgebühr. Der Streitgenosse, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, solle nicht dadurch entlastet werden, dass sein Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertrete.
Mit Beschluss vom 26 1.2011 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem als Erinnerung ausgelegten Rechtsbehelf nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem zuständigen Abteilungsrichter beim Amtsgericht Buchen vor. Mit Beschluss vom 28.3.2011 wies dieser die Erinnerung ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH zurück.
Nach Zustellung des 3eschlusses am 1.4.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dagegen m t am 4.4.2011 beim Amtsgericht Buchen eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 8.4.2011 half das Amtsgericht Buchen der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Rspr. des OLG Köln (OLG Köln B. v. 9.6.2009 - 17 W 108/09) ab, hob die Beschlüsse vom 26.1.2011 und 28.3.2011 auf und setzte die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 810,99 EUR fest.
Gegen diese Entscheidung legte die Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 3.5.2011 namens der Staatskasse sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe dem Bedürftigen die Führung eines Prozesses ermöglicht werden solle, wenn er dazu finanziell nicht in der Lage sei. Die vermögende Partei solle jedoch nicht durch die dem Streitgenossen bewilligte Prozesskostenhilfe entlastet werden. Auch sei es nicht Zweck, den bedürftigen Streitgenossen gegen eine Inanspruchnahme durch den bemittelten Streitgenossen zu schützen. Dies entspreche auch der Rspr. des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe B. v. 11.5.2010 - 7 W 22/10).
Mit Beschluss vom 5.5.2011 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vor. Der Prozessbevollmächtigte beantragte...