Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschuss/Mängelbeseitigung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Beklagten im Jahr 1997 errichtete Bodenplatte in der Halle des Anwesens der Klägerin in der … in … so nachzubessern, dass diese für eine Belastung durch Gabelstapler mit einem Gesamtgewicht von 10 Tonnen geeignet ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Mängelbeseitigung seit dem 01.07.2004 in Verzug befindet.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mängelgewährleistungsansprüche aus der Erstellung eines Industriebodens geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Produktionshalle in …, die an die Streithelferin vermietet ist. Die Streithelferin produziert dort Papierhülsen.
Nachdem die Produktionshalle von der Beklagten in einem ersten Bauabschnitt errichtet worden war, beauftragte die Klägerin die Beklagte aufgrund Werkvertrages vom 09.10.1996/14.11.1996 mit der Erweiterung der bestehenden Produktionshalle. Gegenstand des Bauvertrages war u.a. die Erstellung eines monolithischen Industriebodens, der für eine Beanspruchung von 4 t Gabelstaplergesamtgewicht ausgelegt sein sollte. Mit Nachtragsangebot vom 27.11.1996, das von der Klägerin am 29.11.1996 angenommen wurde, vereinbarten die Parteien eine Auslegung des Industriebodens für ein Gabelstaplergesamtgewicht von 10 t bei Verwendung eines Betons der Güteklasse B 25 mit Stahlfaserbewehrung und geglätteter Oberfläche mit Hartkomeinstreuung.
Zu Erstellung der Bodenplatte (Abmessungen von 98 m × 22 m) vergab die Beklagte mit Werkvertrag vom 23.05.1997 einen entsprechende Auftrag an ihre Subunternehmerin, die Fa. … GmbH (B 1 AS. 41 ff.). Diese erstellte die Bodenplatte mit einer durchschnittlichen Dicke von 17 cm unter Verwendung eines Stahlfaserbetons der Qualität B 25. In den Stahlfaserbeton wurden Scheinfugen geschnitten, so dass sich einzelne Plattenfelder in der Größe von 7 m × 5,50 m ergaben.
Am 06.08.1997 wurde die Werkleistung der Beklagten von der Klägerin abgenommen.
Die streitverkündete Mieterin nutzte die Halle als Rohstoff- und Fertigwarenlager, wobei im Bereich des Rohstofflagers Staplerfahrzeuge mit einem Gesamtgeweicht von 4 t–7,5 t, im Bereich des Fertigwarenlagers Staplerfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 17 t eingesetzt wurden. Auf den zur Akte gereichten Grundriss der Produktionshalle (St 1 AS. 139) wird Bezug genommen.
In der Folge kam es zu Beschädigungen an den Scheinfugen der Bodenplatte. Beim Überfahren mit Gabelstaplern im Bereich der Scheinfugen gaben die belasteten Plattenränder nach und brachen ab.
Zunächst wandte sich die streitverkündete Mieterin an die Subunternehmerin der Beklagten, die ohne Kenntnis der Klägerin Unterpressungen im Bereich der schadhaften Plattenfelder durchführte. Nachdem die Mängel der Bodenplatte dadurch nicht behoben werden konnten, wandte sich die Mieterin an die Klägerin und drohte ihr für den Fall des Fortbestehens der Mängel Mietkürzungen an.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 03.11.2000 leitete die Klägerin beim Landgericht Mosbach ein selbständiges Beweisverfahren (Az.: 1 OH 3/00) u.a. wegen der Beschädigungen an den Scheinfugen ein. Mit Beschluss vom 27.12.2000 (selbst. Beweisverfahren AS. 135 ff.), ergänzt durch Beschluss vom 19.02.2001 (selbst. Beweisverfahren AS. 173 f.) wurde der Sachverständige chem. ing. Herrmann mit der Gutachtenserstellung beauftragt, der am 05.11.2001 sein Gutachten und aufgrund Beschlusses vom 23.04.2002 (selbst. Beweisverfahren AS. 317 ff.) am 24.09.2002 sein Ergänzungsgutachten vorlegte. Im Termin vom 02.04.2004 wurde der Sachverständige ergänzend angehört. Auf die eingeholten Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2003 (selbst. Beweisverfahren As. 447 ff.) wird verwiesen.
Während des laufenden selbständigen Beweisverfahrens beauftragte die Klägerin den Sachverständigen … mit einer ergänzenden Stellungnahme, der unter dem 03.12.2002 sein Privatgutachten (Anlagenband K 1) und das Ergebnis einer Bohrkernuntersuchung der technischen Universität Darmstadt vom 28.11.2002 (Anlagenband K 2) vorlegte.
Nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen der Parteien gescheitert waren, forderte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 19.05.2004 unter Fristsetzung zum 30.06.2004 erfolglos zur Mängelbeseitigung auf.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die von ihr geschuldete Erstellung einer Bodenplatte, die für einen Staplerverkehr mit einem Gesamtgewicht von 10 t geeignet sei, nicht erbracht. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Beanspruchung der Bodenplatte sei diese für einen Staplerverkehr von 10 t Gesamtgewicht nicht ausreichend dimensioniert. Darüber hinaus kämen im Fertigwarenlager Vierwege-Stapler zum Einsatz, die einen größeren Radabstand und größere Ausmaße u...