Verfahrensgang
AG Bad Langensalza (Entscheidung vom 31.03.2004; Aktenzeichen 52 C 4/04) |
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Februar 2004 wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Bad Langensalza vom 09. Februar 2004 i.d.F. des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 31. März 2004 - Az. jeweils: 52 C 4/04 wie folgt abgeändert. Der Streitwert für das unter dem Aktenzeichen 52 C 4/04 bei dem Amtsgericht Bad Langensalza geführte Verfahren wird auf 2.160,24 EUR festgesetzt.
2.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter dem 02.01.2004 klagte die Klägerin gegen den Beklagten auf Feststellung, das ihre Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 2.160,24 EUR wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum 01.08. bis 31.10.1992 auf einer "vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht. Der Klageschrift war u.a. in Kopie beigegeben ein von dem Amtsgericht Mühlhausen beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle zum Verfahren 8 IN 143/02 gegen den Beklagten, wonach ein von der Klägerin angemeldeter Betrag in Höhe von 8.903,75 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist; lediglich der Forderungsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.160,24 EUR wurde von dem Schuldner bestritten.
Mit Schreiben vom 29.01.2004 anerkannte der Beklagte den Klageanspruch; das Amtsgericht Bad Langensalza erließ daraufhin unter dem 06.02.2004 entsprechendes Anerkenntnisurteil unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits gegen den Beklagten;
Mit Beschluss vom 09.02.2004 setzte das Amtsgericht Bad Langensalza den Streitwert auf 216,02 EUR fest. Als Festsetzungsgrundlage benennt der Beschluss § 3 ZPO; da VV lediglich die Feststellung beantragt worden sei, dass die Vorenthaltung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, sei der Wert mit 10 % der vorenthaltenen Forderung zu bemessen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23.02.2004 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.02.2004. Der Streitwert 56130/2.160,24 EUR festzusetzen.
Es sei die Feststellung, dass die vom Insolvenzverwalter festgestellte Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruhe, mit dem Ziel beantragt worden, die Vollstreckungsmöglichkeiten zu nutzen, welche die Vorschriften des § 302 InsO und des § 850f Abs. 2 ZPO der Klägerin gewährten und die weit über die eines Leistungsurteils hinausgingen.
Mit Beschluss vom 31.03.2004 hat das Amtsgericht Bad Langensalza der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 1.080,12 EUR neu festgesetzt. Das Gericht habe das Feststellungsinteresse gem. § 3 ZPO bewertet und sich hierbei daran orientiert, dass die Feststellung des Verzuges zur Vorbereitung der Vollstreckung neben dem Leistungsanspruch als wirtschaftlich geringwertig anzusehen sei. Der Antrag auf Feststellung sei nur mit einem Bruchteil des Zahlungsantrags zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten sei der Bruchteil wohl höher zu bewerten als die Feststellung des Annahmeverzuges. Mehr als 50 % des Wertes des Leistungsantrags schienen aber unangemessen. Im Übrigen werde der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Mühlhausen zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 25 Abs. 3 Satz 1 G KG, 9 Abs. 2 BRACO an sich statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.02.2004 erweist sich sowohl hinsichtlich der notwendigen Beschwerdesumme ( § 25 Abs. 3 GKG) als auch im Übrigen als zulässig; in der Sache führt sie wie austenoriert zu dem ihr zugedachten Erfolg. Zu Recht geht das Amtsgericht von § 3 ZPO als Bemessungsgrundlage für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens aus.
Dem Amtsgericht ist auch zuzugeben, dass ein geltend gemachtes Feststellungsinteresse regelmäßig geringer zu bewerten ist als ein adäquater Leistungsanspruch. Jedoch hat das Amtsgericht im vorliegenden Falle die Wechselwirkung der begehrten Feststellung mit den Vorschriften der §§ 302 Nr. 1, 201 Abs. 2, 178 Abs. 3, 174 Abs. 2 InsO sowie § 850f Abs. 2 ZPO nicht genügend bedacht.
In den Ausnahmetatbeständen des § 302 InsO bleiben die Verbindlichkeiten trotz erteilter Restschuldbefreiung unverändert bestehen; eine Vollstreckung aus der Insolvenztabelle ist zulässig (FK-lnsO-Ahrens, 3. Aufl., § 302 Rn. 17). Die Forderung der Klägerin war zur Insolvenztabelle verbindlich festgestellt; es kam mithin nunmehr auf die -klageweise geltend gemachte - Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung an.
Diese Feststellung eröffnet der Klägerin zudem, sich bei einer Vollstreckung gegen den Beklagten auf § 850f Abs. 2 ZPO berufen zu können.
Sonach ist das vorliegende Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 3 ZPO dem Leistungsinteresse der in Rede stehenden Forderung von 2.160,24 EUR gleichzusetzen; der Verfahrensstreitwert war deswegen mit ...