Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Urteil vom 22.11.2019; Aktenzeichen 5 C 881/19 WEG)

 

Tenor

Beschluss

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 22.11.2019, Aktenzeichen 5 C 881/19 WEG, wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die I, vertreten durch … zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 2.113,79 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, der außer dem Kläger noch die weiteren Wohnungseigentümer M und I angehören. Ein Verwalter ist für die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bestellt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Bewilligung der Löschung einer Zwangssicherungshypothek über EUR 2.113,79 durch die Beklagte, mit der sein Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten belastet ist.

Nach Zustellung der Klageschrift an die Wohnungseigentümer M und I zeigten zunächst sowohl der Wohnungseigentümer M als auch die Wohnungseigentümerin I ihre Verteidigungsbereitschaft an, wobei letztere durch die Rechtsanwälte R vertreten wurde. Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 erklärte der Wohnungseigentümer M sodann, dass er die Verteidigungsanzeige zurückziehe.

Am 07.10.2019 gab das Amtsgericht der Klage durch Versäumnisurteil statt. Zur Begründung führte es aus, es liege keine wirksame Verteidigungsanzeige vor. Gem. § 27 III Satz 2 WEG werde eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft von allen Eigentümern gemeinsam vertreten, wobei es sich um einen Fall der Gesamtvertretung handele, so dass eine Willenserklärung für die Wohnungseigentümergemeinschaft von allen Wohnungseigentümern gemeinsam und übereinstimmend abgegeben werden müsse. Auch wenn hiervon vorliegend nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB insoweit eine Ausnahme zu machen sei, als es nicht auf die Mitwirkung auch das klagenden Eigentümers ankommen könne, genüge die Erklärung allein der Wohnungseigentümerin I jedenfalls nicht. Denn diese sei nicht zur Vertretung des Verbands befugt.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 legten die Rechtsanwälte R gegen das Versäumnisurteil vom 07.10.2019 Einspruch ein. Diesen verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 22.11.2019 als unzulässig, wobei es zur Begründung ausführte, die I sei nicht Partei des Rechtsstreits und daher nicht zur Einlegung des Einspruchs im eigenen Namen befugt. Sie sei, wie bereits in den Gründen des ergangenen Versäumnisurteils ausgeführt, auch nicht zur Vertretung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergebe sich vorliegend nichts anderes.

Gegen das Endurteil vom 22.11.2019 haben die Rechtsanwälte R mit Schriftsatz vom 06.12.2019 ”Namens und im Auftrag der Beklagten, vertreten durch die I” Berufung eingelegt und beantragt:

  1. Das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 22.11.2019, Az: 5 C 881/19 WEG wird abgeändert.
  2. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kaufbeuren, Az: 5 C 881/19 WE vom 07.10.2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führen sie aus, das Amtsgericht Kaufbeuren sei zu Unrecht von einer nicht wirksamen Verteidigungsanzeige ausgegangen. Die I und mit ihr die Beklagte hätten dahingehend argumentiert, dass mindestens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Erklärung der I als ausreichend hätte angesehen werden müssen. Denn der Kläger sowie der weitere Wohnungseigentümer M hätten sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die I verbündet, was bereits daraus ersichtlich werde, dass der Eigentümer M seinen zunächst richtigerweise eingelegten Einspruch mit Schriftsatz vom 01.09.2019 wieder zurückgenommen habe. Nach der Argumentation des Amtsgerichts müsste dies nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB dazu führen, dass die I alleine vertretungsbefugt sei. Andernfalls werde die I nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da ihr jede Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten werde. Durch den Umstand, dass ein Versäumnisurteil nur ergehen könne, wenn der Klagevortrag schlüssig sei, werde die I nicht ausreichend geschützt. Die I könne entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht auf Möglichkeit verwiesen werden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwirken, dass der jeweilige andere Wohnungseigentümer an einer Prozesserklärung wie der Verteidigungsanzeige mitzuwirken habe. Denn die I könne nicht beurteilen, ob und wieweit innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Verteidigungsanzeige die entsprechende Erklärung des weiteren Miteigentümers abgegeben werde oder nicht. Gehe die Erklärung nicht fristgerecht ein, so sei für einstweiligen Rechtsschutz kein Raum mehr, da die Frist für die Abgabe der Verteidigungsanzeige dann abgelaufen sei und vom Gericht nicht verlängert werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wir auf die Berufungsbegründung vom 06.12.2019 verwiesen.

Die Kammer hat mit Verfügung vom 27.07.2020 Hinweise erteilt, auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird. Hierzu haben die Rechtsanwälte R mit Schriftsatz vom 05.08.2020, auf den wegen de...

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