Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 705 XVII 5458/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist seit 1999 Betreuung angeordnet. Diese wurde zuletzt mit Beschluß vom 22.03.2004 verlängert und auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten beschränkt.
Mit Schreiben vom 22.06.2004 beantragte die Betreuerin die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für den Betroffenen. Sie führte aus, sie habe dem Betroffenen mit Schreiben vom 10.05.2004 mitgeteilt, daß eine Nachzahlung anstehe und ihn gebeten, dafür zu sorgen, daß ausreichend Geld auf dem Konto zur Verfügung stehe. Der Betroffene habe dies nicht getan und sich vielmehr am 12.05.2004 mindestens eine Sammleruhr im Wert von EUR 500,00 gekauft. Der Betroffene habe monatliche Einnahmen in Höhe von EUR 900,00 und bis auf einen kleinen Sparplan keine Ersparnisse. Diesen Plan habe er aufgelöst, um die Uhren bezahlen zu können. Der Betroffene leide überdies an einer Spielsucht. Er bringe sein Vermögen dadurch in Gefahr, daß er seine Einnahmen verspielt und auch keine Einsicht zeigt, die Uhren wieder zu verkaufen.
Am 15.06.2004 sei der Betroffene zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, daß er lediglich EUR 2,00 übrig habe, von denen er den Rest des Monats leben müsse. Er habe von ihr verlangt, daß sie einer Überziehung des Kontos zustimmen solle. Dies habe sie zunächst abgelehnt, ihm jedoch angeboten, EUR 50,00 aus der Handgeldkasse zu leihen. Damit sei der Betroffene nicht einverstanden gewesen. Der Betroffene habe sodann auf der Sparkasse versucht, den von der Hausverwaltung abgebuchten Betrag zurückzuholen und an ihn auszuzahlen. Dies sie auf ihre Intervention hin nicht erfolgt. Sie habe dann aber die Sparkasse gebeten, dem Betroffenen eine einmalige Überziehung von EUR 50,00 zu gestatten, damit der Notfall abgewendet werden könne. Der Betroffen sei aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage zu erkennen, daß er sein Vermögen durch sein Verhalten schädige.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen … angeordnet.
Der Sachverständige erstattete sein ärztliches Gutachten am 14.10.2004. Er gab an, daß der Betroffene an einem himorganischen Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten nach linkshirniger Durchblutungsstörung und damit einer betreuungsrechtlich relevanten psychischen Erkrankung leide. Eine themenzentrierte Erörterung der finanziellen Problematik sei mit dem Betroffenen nicht möglich gewesen, die Denkvorgänge des Betroffenen seien im erheblichen Maße eingeengt. Eine Einteilung der finanziellen Mittel sei dem Betroffenen nicht möglich, vielmehr komme es immer Anfang des Monats zu wiederholten Geldabhebungen. Der Betroffene könne aufgrund der psychischen Erkrankung seinen Willen insoweit nicht mehr frei bestimmen. Auch künftig sei durch die Aktivitäten des Betroffenen mit einem erheblichen finanziellen Schaden zu rechnen. Aufgrund unzureichender Steuerungsfähigkeit werde der Betroffene sich verschulden, darüber hinaus sei festzustellen, daß ohne Restriktionen im finanziellen Bereich auch eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt werden könne. Aus medizinischer Sicht lägen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes vor.
Der Betroffene wurde am 16.12.2004 vom Amtsgericht München angehört. Er erklärte, daß er keinen Einwilligungsvorbehalt wolle. Er habe zwar eine Spielsucht, mit dem ersteigerten Uhren werde er vom Spielen abgehalten. Allerdings sei dies auch wie Spielen. Er werde auch von diesen Leuten betrogen. So habe er eine Uhr aus Platin ersteigert, die einen Wert von über 10.000,00 Euro habe, sie hätten ihm aber eine andere Uhr angedreht.
Mit Beschluß vom 16.12.2004 ordnete das Amtsgericht München an, daß der Betroffene zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin bedarf.
Am 03.01.2004 ging beim Amtsgericht München ein Schreiben des Betroffenen ein, wonach dieser erklärte, er erhebe Einspruch.
Hierzu nahm die Betreuerin mit Schreiben vom 11.01.2005 Stellung. Sie teilte mit, daß eine summenmäßige Beschränkung des Emwilligungsvorbehaltes im vorliegenden Fall nicht sachdienlich wäre, weil der Betroffene spielsüchtig sei und somit kleinste Geldbeträge, die er gehäuft zur Befriedigung seiner Spielsucht ausgebe, zu einer erheblichen Vermögensschädigung führen. Im Vordergrund stehe jedenfalls die Einteilung des zur Verfügung stehenden Eigenbedarfs dergestalt, daß eine Vermögensminderung nicht eintreten könne.
Der Betroffene erhielt die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Er erklärte, er wolle keine Betreuung. Die Betreuerin lasse ihn auflaufen. Er könne seine Angelegenheiten alleine regeln. Er komme allein zu Recht. Er wolle nicht, daß noch zusätzliche Kosten entstehen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen di...