Nachgehend

BayObLG (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 3Z BR 238/04)

 

Tenor

Die Anträge aller Antragsteller sind zulässig.

 

Tatbestand

I.

Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 26.5.2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2 – die …, die mehr als 95 % der Aktien der Antragsgegnerin zu 1 hielt. Als Barabfindung würde ein Betrag von EUR 21,– je Aktie festgesetzt. Die Eintragung des Ausschlusses in das Handelsregister erfolgte am 3.9.2003.

Der Antragsteller zu 1 beantragte mit einem von ihm unterschriebenen Schriftsatz vom 28.8.2003, bei Gericht per Fax am selben Tag und im Original am nächsten Tag eingegangen, unter dem Betreff „…, München; Antrag auf Einleitung eines Spruchstellenverfahrens gem. §§ 304 ff. AktG” die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gem §§ 304 ff. AktG. Die weiteren Anträge der Antragsteller zu 2 bis 35 gingen nach dem 3.9.2003 bei Gericht ein.

Entsprechend Verfügungen des Vorstzenden vom 29.10.2003 sowie vom 4.12.2003 veröffentlichen der gedruckte wie auch der elektronische Bundesanzeiger folgende Bekanntmachung des LG München

„Hier ist unter dem Aktenzeichen 5 HK O 16202/03 ein aktienrechtliches Spruchverfahren gem. § 1 327 f I 2, II, 306 AktG zur Oberprüfung der Angemessenhelt der Barabfindung anhängig, die der Hauptaktionäre, die

den Minderheitsaktionären der

für deren auf der Hauptversammlung vom 26.5.2003 beschlossenen Ausschluss aus der Gesellschaft angeboten tat.

Weitere Minderheitsaktionäre können binnen einer Frist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen, §§ 327 f II 3, 306 III 2 AktG. …

Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein Antrag vor der Eintragung dieser Maßnahme in das Handelsregister und vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes gestellt worden ist.”

Die Antragsgegnerinnen erachten die Anträge der Antragsteller – ausgenommen diejenigen der Antragsteller zu 10, 12 bis 14 – für unzulässig, weil sie den formalen. Anforderungen des Sprachverfahrensgesetzes nicht genügen würden. Nachdem der Antrag des Antragstellers zu 1 vor der Eintragung des Squeeze out in das Handelsregister gestellt wurde, könne das alte Recht keine Anwendung finden; die maßgebliche Überleitungsvorschrift verlange einen zulässigen Antrag. Daran fehle es jedoch, weil ein solcher erst nach der Eintragung gestellt werden könne.

Die Antragsteller haben sich teilweise zur Möglichkeit einer, Zwischenverfügung geäußert und gehen zumeist davon aus, dass ein derartiger Beschluss nicht angebracht sei. Sie verweisen darauf, es gehe den Antragsgegnerinnen nur um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Allenfalls, aber finde das alte Verfahrensrecht Anwendung.

Am 29.7.2004 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der auch diese Fragen der Anwendbarkeit des Rechts angesprochen wurden.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Kammer kann gem § 280 ZFO analog im Spruchverfahren über die Zulässigkeit der Anträge durch eine Zwischenentscheidung vorab beschließen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 087/04). Es geht vorliegend nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern um die Zulässigkeit der Anträge, was von den Antragsgegnerinnen unter Hinweis auf die Anwendung der Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes verneint wird. Dann aber ist es aus prozessökonomischen Gründen sowie aus Kostengründen sinnvoll, hierüber vorab zu entscheiden, auch wenn aufgrund der selbst nach Ansicht der Antragsgegnerinnen zulässigen Anträge in jedem Fall über die Angemessenheit der Barabfindung zu befinden ist, weil damit ein wesentlicher Streitpunkt vorab geklärt wird.

2. Die Anträge sind zulässig, weil die einschränkenden Voraussetzungen des Spruchverfahrensgesetzes nicht zur Anwendung gelangen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 SpruchG. Danach sind für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche. Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 führt zur Anwendung der Verfahrensvorschrift des § 306 AktG a.F., was sich aus einer Auslegung des § 17 Abs. 2 SpruchG ergibt Diese. Norm setzt nicht einen zulässigen Antrag voraus, sondern es genügt. wenn ein wirksamer Antrag gestellt ist. Dies muss hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 1 bejaht werden.

a. Maßgebend für die Auslegung des Gesetzes ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dabei ist Ausgangspunkt der Auslegung die Wortbedeutung. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zulässig sein muss, wenn auf das Stollen das Antrags vor dem 1. September 2003 abgestellt wird. Zudem muss auch er Gesetzeszweck bei der Auslegung als entscheidender. Gesichtspunkt einbezogen werden. Bei Übergangsvorschriften soll eine klare zeitliche Abgrenzung zwischen der Anwendung des a...

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