Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 453 C 3341/03) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 02.02.2004 (GZ: 453 C 3341/03) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 4.094,60 festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Sachverhalt:
Zugrunde liegt dem hiesigen Beschwerdeverfahren eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin und Beschwerdegegnerin wegen Eigenbedarfs zum 31.01.2003. Das Amtsgericht gab der in Folge erhobenen Räumungsklage der Klägerin durch Urteil vom 11.09.2003 statt und gewährte der Beklagten eine Räumungsfrist bis 31.01.2004. Durch Schriftsatz vom 16.01.2004 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht München die im Urteil gewährte Räumungsfrist bis zum 30.09.2004 zu verlängern. Begründet wurde der Antrag mit der Unfähigkeit der Beklagten, infolge von Depressionen und Bettlägrigkeit für die nächsten 6– 8 Monate sowie aufgrund ihrer Alkoholkrankheit und der bestehenden Suizidgefahr die streitgegenständliche Wohnung zu räumen und sich eine Ersatzwohnung zu suchen. Dem Antrag lag ein Attest eines Allgemeinarztes vom 16.01.2004 (vgl. Bl. 56 d.A.) bei.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 02.02.2004 auf Verlängerung der Räumungsfrist ab. Begründet wurde die Ablehnung zunächst damit, die Beklagte habe keine, im Rahmen einer Entscheidung über die Verlängerung einer Räumungsfrist heranzuziehenden Erwägungen, insbesondere betreffend entsprechender Ersatzwohnraumbemühungen, vorgetragen. Darüber hinaus sei das vorgelegte Attest nicht aussagekräftig. Für nähere Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 02.02.2004 (Bl. 63/64 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein. Begründet wird die sofortige Beschwerde mit schweren Depressionen sowie ihrer Alkoholsucht, die laut vorgelegtem Attest des Allgemeinarztes vom 09.02.2004 einen stationären Aufenthalt ab dem 10.02.2004 im Bezirkskrankenhaus Haar nach sich gezogen haben soll.
Darüber hinaus bringt die Beklagte vor, habe sie eine, sei gegen den Mieter einer ihr gehörigen Eigentumswohnung eine Räumungsklage anhängig, sodass sie im Beschwerdeverfahren zusätzlich beantragt, ihr Räumungsfrist bis zum Ausgang dieses Verfahrens zu bewilligen.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 26.02.2004 nicht ab.
Entscheidungsgründe
2. Rechtliche Ausführungen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 02.02.2004 an. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis 30.09.2004 war der Beklagten nicht zu gewähren.
Soweit der Beschwerdeschriftsatz einen Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Räumungsfrist bis zum Ausgang des anderweitig anhängigen Verfahrens enthält, ist für eine Entscheidung darüber das Ausgangsgericht zuständig (§ 721 IV ZPO), da die Hauptsache nicht beim Berufungsgericht anhängig ist.
Die Vorschrift des § 721 ZPO ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners insbesondere infolge einer bestehenden angespannten Wohnungsmarktlage. Zweck zunächst der Gewährung einer Räumungsfrist und dann einer etwaigen Verlängerungsmöglichkeit ist, die Beschaffung einer Ersatzwohnung und somit eine durchzuführende Räumung von Wohnraum zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der betroffene Räumungsschuldner seine Ersatzwohnraumbemühungen hinreichend darlegt.
Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie die bisherige gewährte Frist von über 4 Monaten seit Verkündung des Urteils vom 11.09.2003 nach ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit intensiv genutzt hat.
Dabei sind aufgrund des Schutzzwecks der Vorschrift des § 721 ZPO die vorgetragenen persönlichen und krankheitsbedingten Einschränkungen der Beklagten selbst anzulasten (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Nach §§ 574–574 c Anhang 1, Rd. 55) und können nicht im Rahmen des Verlängerungsantrags Berücksichtigung finden.
Die vorgetragene gesundheitliche Situation wäre höchstens im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Ausgangsbeschluss verwiesen.
Im übrigen sind die vorgelegten Attest des Allgemeinarztes nicht hinreichend aussagekräftig, was die Dauer des stationären Aufenthalts, die genaue Art der Einschränkungen der Beklagten, sowie die Auswirkungen der behaupteten Depressionen anbelangt, um im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch im Hinblick auf die hier bestehenden Mietrückstände für die Monate Oktober 2003 und November 2003 zu einer Verlängerung der Räumungsfrist, entsprechend dem Schutzzweck des § 721 ZPO zu gelangen.
Somit war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
III.
Der Streitwert bemisst sich aufgrund de...