Entscheidungsstichwort (Thema)
Grillen in den Sommermonaten als unwesentliche Beeinträchtigung
Orientierungssatz
Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. Dafür, dass die Grenze überschritten wurde, ist die Klagepartei beweisbelastet. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1738973 |
WuM 2004, 368 |
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