Entscheidungsstichwort (Thema)

Grillen in den Sommermonaten als unwesentliche Beeinträchtigung

 

Orientierungssatz

Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. Dafür, dass die Grenze überschritten wurde, ist die Klagepartei beweisbelastet. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen V ZB 13/04)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738973

WuM 2004, 368

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