Verfahrensgang

AG Kempten Zwgst. Sonthofen (Beschluss vom 08.07.2013; Aktenzeichen 2 C 122/11)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.396,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

1. Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Verwalterin, gerichtet auf Zahlung von 267.729,16 EUR für den Einbau neuer Aufzüge in dem Hotel, welches in der WEG betrieben wird.

Gegenstand des Rechtsstreits war unter anderem die Frage, ob die Kosten für die neuen Aufzüge von der WEG als Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen seien, ob die Einbaukosten aufgrund eines entsprechenden Beschlusses verursacht wurden und deshalb von der WEG zu tragen sind oder aber ob es an einem entsprechenden Beschluss fehlte und die Verwaltung deshalb eine Pflichtverletzung begangen hat, indem sie den Neueinbau der Lifte vornehmen ließ.

In der WEG besteht gerichtsbekannt die Besonderheit, dass zwar etwa 120 Eigentümer vorhanden sind, diese jedoch aufgrund eines bestehenden Stimmrechts nach Miteigentumsanteilen wenig Durchsetzungsmöglichkeiten haben. So ist Herr Dr. mult. R. zusammen mit seiner Ehefrau und der Grundbesitz S. GmbH Mehrheitseigentümer, ferner ist er alleiniger Geschäftsführer der S., welche wiederum Verwalterin der gesamten Eigentumswohnungsanlage ist und schließlich auch alleiniger Geschäftsführer der … Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die Mieterin der gesamten Hotelanlage ist.

Als Mehrheitseigentümer kann die Beklagte, Herr Dr. R. und dessen Ehefrau letztlich die Geschicke der WEG maßgeblich bestimmen, da das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen verteilt ist.

Nachdem in I. Instanz ein klageabweisendes Urteil ergangen war, obsiegten die Kläger im Berufungsverfahren. Diesen war der Beschwerdegegner als Nebenintervenient beigetreten und machte in dieser Prozessrolle auch schriftsätzliche Ausführungen.

Im Endurteil des Landgerichts München I (1 S 2151/12 WEG) wurde bestimmt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

Daraufhin beantragte der Nebenintervenient, welcher sich als Rechtsanwalt selbst vertreten hatte, Kostenfestsetzung.

Die Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen getreten, es handle sich hierbei nicht um notwendige Kosten im Sinne des § 91 ff. ZPO. Die Klägerin verfolge dasselbe Ziel wie der Nebenintervenient, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite ausgereicht hätte. So seien bei einer Anwaltshäufung nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit ein einzelner Prozessbevollmächtigter interessengerecht beide Streitgenossen vertreten hätte. Hier sei insbesondere auch zu sehen, dass der Nebenintervenient selbst in der maßgeblichen Eigentümerversammlung vom 11.12.2010 mit seiner eigenen Stimme dazu beigetragen habe, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte durch Beschluss beauftragt wurde.

Der Nebenintervenient ist dem entgegen getreten. Er trug vor, dass ein Fall des § 50 WEG gerade nicht vorliege. Vielmehr würden die Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 2012, 319 gelten, wonach in der Regel jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen könne außer in atypischen Konstellationen.

2. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.2.2013 wurden die Kosten des Nebenintervenienten antragsgemäß festgesetzt.

3. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Vorliegend sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen und die Kostenerstattung mangels Notwendigkeit der erwachsenen Kosten zur Rechtsverfolgung abzulehnen. Jede Partei müsse die Kosten ihrer Prozessführung so gering wie möglich halten. In der Klage sei ein Schadensersatzanspruch der Klägerin geltend gemacht worden, der zum Verbandsvermögen der Gemeinschaft gehöre. Hieran bestehe kein Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers. Im Übrigen seien regelmäßig die Kosten eines erst im Laufe des Rechtsstreits von einem Streitgenossen beauftragten Anwalts, nachdem zuvor eine Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt stattgefunden habe nicht erstattungsfähig. Es sei ein sachlicher Grund erforderlich, wenn ein Streitgenosse erstmals in einem höheren Rechtsstreits auf einen eigenen Anwalt zurückgreife. Dies sei vorliegend entsprechend anzuwenden.

4. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.7.2013 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Maßgeblich für die Kostenerstattung ist vorliegend die Entscheidung BGH NJW 2012, 319. Insoweit gilt folgendes (zitiert bei juris Rd.-Nr. 7). Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Ers...

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