rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung. Beschwerde gegen Kostenbeschluss
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 10.01.2010; Aktenzeichen 484 C 609/09 WEG) |
AG München (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen 484 C 609/09 WEG) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 10.11.2009 und vom 10.01.2010, inklusive des diesen bestätigenden Nichtabhilfebeschlusses vom 18.03.2010 werden aufgehoben.
II. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
1. Die Parteien sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten WEG.
Mit Klage vom 09.06.2009 hat der Kläger zu 1) den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.05.2009, TOP 11 (Instandsetzung Fassade/Erker Südseite Haus Nr. 49) angefochten. Mit Schreiben vom 30.06.2009 hat der Kläger zu 1) deutlich gemacht, dass Beklagte die übrigen Eigentümer, nicht die WEG sein solle.
Mit Klage vom 12.06.2009 hat die Klägerin zu 2) unter anderem den gleichen Beschluss angefochten. Das Verfahren der Klägerin zu 2) wurde zunächst beim Amtsgericht unter einem anderen Aktenzeichen geführt. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses TOP 11 wurde die Klage der Klägerin zu 2) später aber aus diesem Verfahren abgetrennt und mit Beschluss vom 17.09.2009 dem Verfahren über die Klage des Klägers zu 1) hinzuverbunden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten und die Entscheidungen des Gerichts verwiesen.
Am 30.09.2009 wurde der hier allein streitgegenständliche Beschluss vom 12.05.2009, TOP 11, durch die Eigentümerversammlung wieder aufgehoben. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend – jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenlast – für erledigt.
2. Das Amtsgericht München hat mit Kostenbeschluss vom 10.11.2009 die Kosten des Rechtsstreits der Klagepartei auferlegt. Hiergegen wendete sich die Klägerin zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 03.12.2009. Mit Beschluss vom 10.01.2010 hat das Amtsgericht München dieser Beschwerde abgeholfen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1) und den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Hiergegen wendeten sich sowohl der Kläger zu 1) mit seiner Beschwerde vom 08.02.2010 als auch die Beklagten mit ihrer Beschwerde vom 28.01.2010. Beiden Beschwerden half das Amtsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 09.03.2010 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht München I zur Entscheidung vor. Gegen diesen Nichtabhilfebeschluss legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.03.2010 „sofortige Beschwerde, hilfsweise Berufung” ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf die die Beschlüsse des Amtsgerichts, sowie die Beschwerdeschriftsätze und die Beschwerdeerwiderungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerden des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2), sowie der Beklagten haben teilweise Erfolg. Zu entscheiden war über alle drei Beschwerden. Zwar wurde der Beschwerde der Klägerin zu 2) vom Amtsgericht abgeholfen; dieser Abhilfebeschluss wurde aber durch die Beschwerden des Klägers zu 1) und der Beklagten angegriffen, so dass letztlich alle drei Beschwerden, wie auch alle mit ihnen angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.
1. Die Beschwerden sind gemäß §§ 91a II, 567 ff. ZPO zulässig. Die in dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18.03.2010 gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegte „sofortige Beschwerde, hilfsweise Berufung” wird von der Kammer als Bekräftigung der Beschwerde der Beklagten vom 28.01.2010, nicht aber als eigenständiges Rechtsmittel ausgelegt. Denn der uneingeschränkte Nichtabhilfebeschluss ist unanfechtbar (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rz. 15) – die Beschwerde wird ja auch ohne erneute Anfechtung schon dem Beschwerdegericht vorgelegt.
2. Die Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.
Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden.
1. Die Entscheidung ist dabei an den Grundgedanken des Kostenrechts, wie sie sich insbesondere aus §§ 91-97 ZPO ergeben, auszurichten (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 147; Thomas/Putzo, § 91a Rz. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 24). Entscheidend ist in erster Linie, welche Partei im streitigen Verfahren ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Dementsprechend hat sie dann gemäß dem Rechtsgedanken der §§ 91, 92 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Auch der Rechtsgedanken des § 93 ZPO ist gegebenenfalls zu berücksichtigen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rz. 24). Maßgeblich ist der bisherige Sach- und Streitstand. Das Gericht hat sich also auf eine summarische Prüfung zu beschränken (Thomas/Putzo, § 91a Rz. 46a), eine Beweisaufnahme ist grundsätzlich nicht mehr zulässig (Thomas/Putzo, § 91a Rz. 46a). Einer mündlichen Verhandlung bedarf der Beschluss nach § 91a ZPO we...