Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.04.2022, Aktenzeichen 1291 C 14115/21 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.313,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat den in der Eigentümerversammlung vom 29.7.2021 unter TOP 4 gefassten Beschluss angefochten. Dieser lautet wie folgt:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt, als anwaltliche Vertretung der unter TOP 3A, 3B und 3C beschlossenen Punkte die Anwaltskanzlei … zu beauftragen. Die Verwaltung wird angewiesen und ermächtigt, unverzüglich einen entsprechenden Anwaltsvertrag mit Stundenhonorarvereinbarung abzuschließen.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens sowie der tatbestandlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 4.4.2022 (Bl. 77/85 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschluss nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der Vertrag mit Rechtsanwalt … über die anwaltliche Vertretung der WEG mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgerin sei nicht aufgrund von Interessenkollision unwirksam. Eine Vertretung von widerstreitenden Interessen sei nicht feststellbar, da Rechtsanwalt … stets nur für die Gemeinschaft, nicht aber für die Bauträgerin tätig geworden sei. Soweit die Klägerin Mängel gerügt habe, galt es im Interesse der Gemeinschaft, die Einwendungen des Bauträgers zu überprüfen und den dafür Verantwortlichen zu ermitteln. Wenn man in den Schreiben des Rechtsanwalts … die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin sehe, stelle die nunmehrige Vertretung gegenüber dem Bauträger keine Vertretung widerstreitender Interessen dar. Insoweit sei immer nur das Interesse der Beklagten wahrgenommen worden, wenn auch gegenüber unterschiedlichen Gegnern. Der streitgegenständliche Beschluss widerspreche auch nicht wegen Verstoßes gegen das Stimmrechtsverbot gemäß § 25 Abs. 4 WEG analog ordnungsgemäßer Verwaltung. Es sei anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer entsprechend § 25 Abs. 4 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Gesellschaft oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen eine rechtsfähige Gesellschaft nicht stimmberechtigt sei, wenn er an dieser mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter sei. Bei der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 4 WEG sei allerdings Zurückhaltung geboten. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehöre zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte und dürfe daher nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Insoweit sei zum Einen hier zu sehen, dass die angegriffene Beschlussfassung lediglich eine Anwaltsbeauftragung zum Gegenstand gehabt habe und damit allenfalls mittelbaren Bezug zur Einleitung eines Rechtsstreits gegen die Bauträgerin, mit der die Miteigentümer … verflochten sein sollen, bestehe. Die Miteigentümer … seien weder (Mehrheits-)Gesellschafter noch Geschäftsführer der Bauträgerin. Im übrigen sei selbst bei Annahme einer faktischen Geschäftsführertätigkeit durch die Miteigentümer … ein Stimmrechtsausschluss vorliegend nicht gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Miteigentümer … mit der Bauträgerin wirtschaftlich so eng verbunden seien, dass ihr persönliches Interesse mit dem der Bauträgerin „völlig gleichgesetzt” werden könnte. Außerdem sei die Verwaltung darauf angewiesen, anhand möglichst klarer und einfach feststellbarer Kriterien einen Stimmrechtsausschluss feststellen zu können. Dies sei hier mangels objektiver Anknüpfungspunkte wie Eintragungen im Handelsregister nicht der Fall.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Endurteil vom 4.4.2022 (Bl. 78/85 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 5.4.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5.5.2022, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Diese wurde innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 7.7.2022 begründet.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Amtsgericht ohne Beweisaufnahme Tatsachen als unstreitig behandelt habe, die tatsächlich zwischen den Parteien streitig gewesen seien. Der Sachverhalt sei insgesamt weder richtig noch vollständig für das Urteil erfasst. Dies bedeute einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Konkret wird gerügt, dass das Amtsgericht fehlerhaft seinem Urteil zugrunde gelegt habe, dass Rechtsanwalt … nur im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsmängeln gegen den Bauträger und damit gleichsam nur nebenbei gegen die Klägerin tätig geworden sei. Tatsächlich sei der Rechtsanwalt durch die Beklagte im Zeitraum ab etwa März 2018 in einer Vielzahl von Fällen mit der Gelte...