Die Entscheidung ist rechtskräftig: Die gegen den unten stehenden Beschluss des LG München I eingelegte weitere Beschwerde wurde vom OLG München mit Beschluss vom 30.06.2010 (Az.: 32 Wx 21/10) zurückgewiesen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Wenn bei einer bestimmten Einzelmaßnahme durch Vertrag eine wirksame Kostenschuld des Verbandes begründet wurde, stellt dies einen sachlichen Grund für eine Sonderumlage dar; es kommt dann nicht mehr darauf an, ob es sich bei der Maßnahme selbst um einen Akt ordnungsgemäßer Verwaltung handelt.
2. Grundsätzlich muss die Sonderumlage den zutreffenden Verteilungsschlüssel angeben.
3. Ist die Sach- oder Rechtslage im Einzelfall nicht eindeutig, so dass bei vorläufiger Bewertung grundsätzlich verschiedene Verteilungsschlüssel in Betracht kommen, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Mehrheit sich bei der Sonderumlage für einen der in Betracht kommenden Schlüssel entscheidet; die endgültige Kostenverteilung hat dann durch die Jahresabrechnung zu erfolgen.
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 30.06.2009; Aktenzeichen 483 URII 265/07 WEG) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz. Außerdem hat sie den Antragsgegnern die in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Rubrum näher bezeichnete WEG, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich im 3. Obergeschoss des mit Erd- und Dachgeschoss sechsstöckigen Anwesens.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz ausschließlich noch über die Gültigkeit eines am 14.02.2007 unter TOP 2 gefassten Sonderumlagebeschlusses für die Finanzierung von Arbeiten an der Decke über dem 3. Obergeschoss. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2. In der Teilungserklärung vom 12.05.2004 vereinbarten die Miteigentümer unter Ziffer VIII. u.a. Folgendes:
„Hinsichtlich des Vertragsobjektes beschließen die Vertragsteile einstimmig was folgt:
Den Beteiligten ist bekannt, dass das Dachgeschoss ausgebaut werden soll. Alle Beteiligen kennen den bereits erstellten Plan und stimmen diesem Ausbau grundsätzlich zu. Die Eigentümer der künftigen Einheiten 13 bis 15 verpflichten sich bereits heute, gemeinsam bei diesem Ausbau zusammenzuwirken. Weiterhin ist der An- bzw. Einbau eines Liftes (Personenfahrstuhl) an passender Stelle vorgesehen.
Im Zuge dieses Ausbaus wird die Renovierung des Treppenhauses, der Fassade, des Kellers und die erforderliche Sanierung des Gebäudes, insbesondere der Sanitär- und Elektroleitungen und der Fenster, durchgeführt werden. Auch diesen Maßnahmen wird bereits heute einstimmig zugestimmt. Schließlich wird der Erweiterung der Balkone zugestimmt.
Alle diese Maßnahmen sollen einheitlich und gleichzeitig durchgeführt werden.
Die Qualität der Sanierung erfolgt mindestens gemäß den Festlegungen der Baubeschreibung des Nachbargrundstücks L., soweit zutreffend, die dieser Urkunde als Anlage beigefügt und mitverlesen wurde, jedoch unter Berücksichtigung etwaiger denkmalschutzrechtlichen Vorschriften und Auflagen der Baubehörde/Denkmalschutzbehörde. Die zur Durchführung der Sanierung erforderlichen Bauaufträge werden durch den Verwaltungsbeirat erteilt. Dieser wird hiermit ermächtigt, entsprechende Bauaufträge im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erteilen.
Die Kostenschätzung für die Gesamtrenovierung in Höhe von ca. 400.000 EUR (einschließlich Sicherheitszuschlag) ist den Beteiligten bekannt. (…)”
In der Gemeinschaftsordnung ist in Teil 1 § 4 Ziffer 11 folgendes geregelt:
„Den jeweiligen Eigentümern der Einheiten Nrn. 13 bis 17 im 4. Obergeschoss und Dachgeschoss ist gestattet, den Ausbau und die Erweiterung des Dachgeschosses, auch soweit das gemeinschaftliche Eigentum hiervon betroffen ist, zu betreiben. Diese sind insbesondere berechtigt, das gesamte Dach ab Oberkante drittes Obergeschoss komplett auf eigene Kosten im Zuge des Ausbaus des Dachgeschosses neu aufzubauen. Diese sind auch zur Schaffung von Loggien, Balkonen oder Dachterrassen befugt, soweit dies baurechtlich zulässig ist.
Erneuerungen im Rahmen der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses vorgesehenen Renovierung des Anwesens, insbesondere der Sanitär- und Elektroleitungen, soweit es sich nicht um Veränderungen handelt, die durch den Ausbau des Dachgeschosses erforderlich werden, sind jedoch Sache der Gemeinschaft. (…)”
Wegen der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung verwiesen.
Am 28.07.2006 beschlossen die Eigentümer unter TOP 6, die Decke über dem 3. Obergeschoss für geschätzte Kosten von 75.000 EUR zu sanieren. Zugleich wurde eine Sonderumlage in Höhe von 75.000 EUR beschlossen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Anlage AG 6). Unter TO...