Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 29.07.2010; Aktenzeichen 338 UR II 42/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beratungshelfers wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.7.2010 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die bewilligte Beratungshilfe für die Angelegenheit Scheidung mit Scheidungsfolgesachen und die Angelegenheit Regelungen für die Zeit der Trennung auf insgesamt 189, 92 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht München hat der Antragstellerin am 3.2.2010 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit Getrenntleben, Scheidung, Scheidungsfolgesachen, Unterhalt, elterliche Sorge, Ehewohnung, Hausrat etc. ausgestellt.
Rechtsanwalt G... hat für die erteilte Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse eine Vergütung von insgesamt 569,76 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt zusammensetzt:
Getrenntleben 94,96 EUR, Hausrat 94,96 EUR, Umgang 94,96 EUR, Unterhalt 94,96 EUR, elterliche Sorge 94,96 EUR und Scheidung 94,96 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die an den Beratungshelfer zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 19.3.2010 auf 94,96 EUR festgesetzt. Die dagegen vom Beratungshelfer eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht - Abteilung für Zivilsachen - als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschluss vom 29.7.2010 zurückgewiesen. Dagegen legte der Beratungshelfer mit Schriftsatz vom 4.8.2010 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom 9.8.2010 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor.
Durch Beschluss vom 8.9.10 hob das Oberlandesgericht München die Vorlageverfügung des Amtsgerichts München vom 9.8.10 auf.
Durch Verfügung vom 15.9.2010 legte das Amtsgericht München die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Der Beratungshelfer meint, es liegen sechs Angelegenheiten vor. Er verweist auf die Kommentierung in der 19. Auflage des Kommentars Gerold/Schmidt/Müller/Raabe, § 16 RVG Rdnr. 27 ff. sowie auf die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 14.10.08 FamRZ 09 713 ff. und OLG Frankfurt vom 12.8.2009 FamRZ 2010, 2030 ff. sowie des OLG Düsseldorf vom 14.10.08, FamRZ 09, 1244 ff..
Er legt dar, dass er die Antragstellerin in folgenden Angelegenheiten beim Familiengericht München vertreten habe:
Gewaltschutzgesetz (564 F 9097/10), Umgang (564 F 9719/10), Unterhalt (Aktenzeichen 564 F 9001/10), Aufenthaltsbestimmung (564 F 14191/10), Scheidung nebst Folgesachen Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Unterhalt (564 f. 133 13/10). Wegen Herausgabe von Hochzeitsgeschenken bereite er eine Klage vor. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung habe zu einer Verurteilung durch das Amtsgericht München - Strafgericht unter Aktenzeichen 14 Ds 231 Js 206911/10 geführt. Wegen fehlender Mitwirkung des Ehemannes habe er beim Verwaltungsgericht München eine Klage wegen Zuweisung einer neuen Sozialwohnung erhoben (M 12 KO 11.1195).
Bereits die Erstberatung vom 18.1.2010 habe zwei Stunden gedauert. Hierbei seien auch die Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt angesprochen worden. Ein weiteres Gespräch am 2.2.10 habe wieder mindestens 1 Stunde gedauert. Es sei um die Themen vorzeitige Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte, elterliche Sorge und Umgang sowie Hausrat gegangen. Bei der Besprechung vom 2.2.10 habe die Antragstellerin noch geschildert, dass die Schwiegermutter ihr den Schmuck, den sie zur Hochzeit erhalten habe, weggenommen habe. Schließlich habe ein weiterer Beratungstermin Anfang März 2010 stattgefunden auf Grundlage der vorgelegten Auskünfte zum Einkommen des Ehemanns, bei dem nochmals die Themen Kindes- und Ehegattenunterhalt besprochen worden seien. Der Beratungsaufwand bis zur gerichtlichen Vertretung habe somit mindestens 4 Stunden betragen. Eine Beratungsgebühr von 70,00 EUR zzgl. MWSt sei für diese Tätigkeit viel zu gering.
Demgegenüber vertritt der Bezirksrevisor I die Auffassung, es liege nur eine Angelegenheit vor, und bezieht sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.12.2008 (11 W 2318/08 zu LG München 13 T 7800/08). Die Darlegungen des Beratungshelfers würden nicht dazu führen, dass in diesem Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrere Angelegenheiten anzunehmen seien.
Durch Beschluss vom 28.1.11 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf die Kammer übertragen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist eingehalten. Der Beschwerdewert von mindestens 200,00 EUR nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist ebenfalls erreicht.
III.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach Auffassung der Kammer liegen folgende zwei Angelegenheiten vor:
Scheidung mit Scheidungsfolgesachen und die Angelegenheit Regelungen für die Zeit der Trennung.
Daher ist eine Vergütung von 2 mal 94,96 EUR, also insgesamt 189, 92 EUR gerechtfertigt.
1.
Das anwaltliche Gebührenrecht unterscheidet zwischen dem Begriff "Geg...