Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung. Kosten nach Beschwerderücknahme
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1285/04 WEG) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Antragsgegner tragen samtverbindlich die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und haben dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten samtverbindlich zu erstatten.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 2.2.2005 dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.9.2004 zu TOP 6, betreffend eine Verpflichtung zur Instandsetzung einer Wohnungstüre, für ungültig erklärt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch die Anwaltssozietät …, am 23.2.2005 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdekammer hat am 19.4.2005 einen Rücknahmehinweis unter Fristsetzung bis 23.5.2005 erteilt. Am 6.7.2005 kündigte der Verwalter der Eigentümergemeinschaft die Rücknahme der Beschwerde an. Am 7.7.2005 fand eine Eigentümerversammlung statt, bei der alle Miteigentümer anwesend waren (Protokoll Anlage zu Bl. 64 d.A.). Unter TOP 3 wurde über die Fortführung/Nichtfortführung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entschieden. Der Miteigentümer … erklärte in der Versammlung, er werde der Rücknahme nur dann zustimmen, wenn sich der Antragsteller bereit erklären würde, seine Wohnungseingangstüre austauschen zu lassen. Nach einer kontroversen Diskussion stimmten dann aber alle Anwesenden für den Beschlussantrag. Dieser lautet:
„Die WEG beschließt, dass den Empfehlungen des Vizepräsidenten des Landgerichts Folge geleistet und das Rechtsmittel zurückgenommen wird. Dazu wird der Verwalter ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt. Herrn RA … ist dahingehend das Mandat zu entziehen”.
Ob der Beschluss verkündet wurde, ist streitig. Der Miteigentümer … bestreitet dies. Die Verwalterin hat dagegen vorgetragen, der Beschluss sei sogar zweimal verlesen worden.
Mit Schreiben an das Gericht vom 12.7.2005 (Bl. 61 d.A.) hat der Verwalter die Rücknahme erklärt. Rechtsanwalt i … hat mit Schriftsätzen vom 8.8.2005 und vom 5.9.2005 erklärt, das Verfahren für den Miteigentümer … Reiter zu betreiben. Er hat eine Prozessvollmacht des Miteigentümers vom 8.8.2005 vorgelegt und den Mangel der Vollmacht des Verwalters für die Mandatskündigung gemäß § 174 BGB gerügt. Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, Antragsgegner sei die WEG und nicht die „Restmitglieder”. Mit der Rücknahme sei das Beschwerdeverfahren beendet.
Entscheidungsgründe
II.
Nach der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist von Amts wegen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, § 47 WEG.
1. Die Kammer geht von einer wirksamen Rücknahme der Beschwerde mit Schreiben der Hausverwaltung vom 12.7.2005 aus.
a. Zwar steht nach Ansicht der Kammer auf Antragsgegnerseite nicht „die WEG” im Sinne einer Teilrechtsfähigkeit. Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 2.6.2005 (WuM 2005, 530, 537) ausdrücklich die Fälle der Beschlussanfechtung als Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen bezeichnet.
b. Jedoch haben sämtliche Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 7.7.2005, TOP 3, einstimmig den Verwalter zur Rücknahme bevollmächtigt. Der Verwalter hat die Rücknahme am 12.07.2005, eingegangen bei Gericht am 14.07.2005, wirksam erklärt.
aa. Dabei kann offen bleiben, ob – was der Miteigentümer Lehmann bestritten hat – ein wirksamer Beschluss gefasst bzw. verkündet wurde. Denn es wurde nicht, bzw. nicht substantiiert, bestritten, dass in der Eigentümerversammlung sämtliche Eigentümer anwesend waren und dass auch sämtliche Eigentümer für die Bevollmächtigung des Verwalters zur Rücknahme gestimmt haben. Damit liegt zumindest zivilrechtlich, eine Bevollmächtigung gemäß § 164 ff BGB durch jeden einzelnen Eigentümer vor. Eine wirksame Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft war auch nicht erforderlich, da die Einlegung und – konsequent – auch die Rücknahme eines Rechtsmittels in dem Fall, in dem auf Seite der Beschwerdeführer die einzelnen Wohnungseigentümer stehen, grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer zusteht.
bb. Zwar hat der Miteigentümer … wiederholt vorgetragen, er bestreite, dass der Beschluss so gefasst worden sei. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert. Die Kammer hat wiederholt hierauf hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, sein Bestreiten zu substantiieren. Weder hat der anwaltlich vertretene Miteigentümer … einen abweichenden Text des Beschlussantrags vorgetragen, noch hat er vorgetragen, es hätten nicht alle Miteigentümer für den Antrag gestimmt. Die Kammer war im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu weiteren Hinweisen nicht verpflichtet, zumal dem Antragstellervertreter ausweislich seines Schriftsatzes vom 10.11.2005 (Bl. 93/95 d.A.) die Möglichkeit der bloß zivilrechtlic...