Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnanlage
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 27.06.1988; Aktenzeichen UR II 264/88 WEG) |
Tenor
1) Der Beschluß des Amtsgerichts München Ziffer I., II., III. wird aufgehoben.
2) Der Antrag der Antragsteller lt. Schriftsatz vom 25.03.1988 wird zurückgewiesene.
3) Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tragen samtverbindlich die Antragsteller.
Außergerichtliche Auslagen beider Instanzen werden nicht erstattet.
4) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Eigentumswohnanlage … wurde von der Landeshauptstadt München auf städtischem Grund im Rahmen des „Sonderförderungsprogramms für Familien mit Kindern” errichtet. Auch auf der seinerzeit errichteten Bautafel stand u. a.:
„Das Bauvorhaben wird insbesondere gefördert durch den …. mit dem Ziel, auch jungen und kinderreichen Familien mit bescheidenem Einkommen zur Bildung von Wohneigentum zu verhelfen…”
Bei der Auswahl wurden überwiegend Bewerber berücksichtigt, die mindestens zwei Kinder hatten. Dementsprechend leben in den 85 Reihenhäusern der Wohnanlage zahlreiche Kinder, nach Angaben der Antragsgegner etwa 24O, nach Angaben der Antragsteller ca. 100 – 140 schulpflichtige. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde von der Errichtung von Kinderspielplätzen dispensiert. Demgemäß gibt es in der Wohnanlage auch keinen als solchen ausgewiesenen ausgesprochenen Spielplatz. Die Siedlergemeinschaft hat jedoch in eigener Trägerschaft für Kleinkinder Sandkästen in den Gruppenhöfen anlegen lassen. Die Hausgruppenhöfe und die Garagenhöfe sind Gemeinschaftseigentum.
Die Antragsteller sind Inhaber eines Wohnungserbbaurechtes in der besagten Wohnanlage; dieses ist mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Hauses Nr. 61 und mit einem Sondernutzungsrecht an dem dem Haus Nr. 61 vorgelagerten Kleingarten verbunden, der an den Garagenhof Nr. 4 anschließt.
Die Antragsgegner sind ebenfalls Inhaber von Wohnungserbbaurechten in dieser Wohnanlage.
Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern, daß deren, Kinder die Nutzung des Garagenhofes 4 als Bolz- und Spielplatz unterlassen. Sie stützen sich auf den Aufteilungsplan, der die umstrittene Fläche als Garagenhof ausweist und auf die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 01.04.1982. Dort heißt es u. a.:
§ 5 Ziffer 1:
„Jeder Wohnungserbbauberechtigte ist berechtigt … neben den übrigen Mitberechtigten auch das gemeinschaftliche Eigentum in einer Weise zu nutzen, die nicht die Rechte der übrigen Wohnungserbbauberechtigen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder den Bestimmungen dieser Teilungserklärung widerspricht.”
§ 5 Ziffer. 3 lautet wie folgt:
„Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur zulässig, soweit sich deren Nutzung im Rahmen dieser Teilungserklärung hält. Für Verletzungen der Gemeinschafts- und der Hausordnung durch nutzungsberechtigte Dritte…. haftet der Wohnungserbbauberechtigte der Gemeinschaft und den anderen Wohnungserbbauberechtigten neben dem Dritten als Gesamtschuldern.”
Die Antragsteller verweisen auch darauf, daß gemäß Ziffer 3.7 der mitbeurkundeten Baubeschreibung die Hausgruppenhöfe und die Hausgärten als Kinderspielfläche ausgewiesen seien. Seit Jahren wehren sie sich erfolglos dagegen, daß der an ihre Sondernutzungsfläche angrenzende Garagenhof 4 –welcher auch noch durch eine zusätzliche Mauer gegen die Gartenfläche abgeschirmt ist – als Bolz- und Spielplatz genutzt wird.
Sie tragen vor, Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 14 und 22 Jahren spielten dort regelmäßig an Wochentagen vom Nachmittag bis zum Einbruch der Dunkelheit und an den Wochenenden zu allen erdenklichen Zeiten Fußball oder Tennis, würfen Diskus oder betrieben andere Sportarten. Beteiligt seien dabei in der Regel Kinder der Antragsgegner. Die Antragsteller fühlen sich durch den beim Spielen entwickelten Lärm, die ständig in ihren Garten fliegenden Bälle und schließlich durch das hierdurch bedingte ständige übersteigen des Zaunes laufend in unerträglicher Weise belästigt.
Die Antragsteller haben beantragt zu erkennen:
I. Den Antragsgegnern wird geboten, es zu unterlassen, den Garagenhof 4 der Eigentumswohnanlage … in … als Bolz- und Spielplatz zu nutzen sowie eine solche Nutzung durch ihre Kinder zuzulassen.
II. Den Antragsgegnern wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 50.000,– und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie wenden ein, es sei nicht richtig, daß der Garagenhof als Bolzplatz genutzt würde. Nach einem früheren Gerichtsverfahren seien die zum Ballspielen verwendeten Lederbälle durch Plastikbälle ersetzt worden, und zwar bereits im Febr. 1985. Auf weitere Beschwerden hin hätten die Antragsgegner mit den Antragstellern vereinbart, daß die Kinder nur noch mit Softbällen im Garagenhof spielen würden. Dies sei schließlich auch so ...