Leitsatz (amtlich)
Der Anschluss eines Kaminofens an einen Kamin durch einen Wohnungseigentümer stellt für die übrigen Wohnungseigentümer dann einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn aus technischen Gründen nur ein Ofen an den Kamin angeschlossen werden kann.
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen 484 URII 1693/06 WEG) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragstellerin hat eine Dachterrassenwohnung, durch die zwei Kaminzüge verlaufen. Wegen der Lage beider Kaminzüge wird auf die Anlage zu Blatt 16/18 der Akte verwiesen. Beide Kaminzüge sind derzeit nicht in Betrieb. In der Wohnung jedes Kaminanrainers befinden sich Blinddeckel aus Blech, die eine Kaminanschlussmöglichkeit zur Wohnung hin abschließen. Gemäß der Teilungserklärung sind die Kaminzüge Gemeinschaftseigentum. Wegen der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung verwiesen.
Die Antragstellerin möchte einen Kaminofen an diesen Kamin anschließen.
Auf der Eigentümerversammlung vom 23.11.2006 wurde unter Top 12 folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt:
Die Eigentümergemeinschaft genehmigt Frau S den Einbau eines Kaminofens in ihrer Wohnung unter folgenden Voraussetzungen:
- Vor Ausführung müssen der Verwaltung alle relevanten Bescheinigungen der Stadt und die des Kaminkehrers schriftlich vorgelegt werden.
- Nach Durchführung muss das Abnahmeprotokoll des Kaminkehrers ebenfalls vorgelegt werden.
- Auf eine maßvolle Holzlagerung auf der Terrasse ist zu achten, insbesondere im Bezug auf die Flächenbelastung der Terrasse sowie auf das äußere Erscheinungsbild.
- Frau S trägt sämtliche Kosten, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen, auch die Folgekosten (wie z. B. Wartungen, Kaminkehrerprüfungen).
Der Beschluss wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die Antragstellerin hat diesen Beschluss angefochten. Sie ist der Ansicht, dass sie den Kaminofen anschließen dürfe, da es sich bei dem Kaminzug um Gemeinschaftseigentum handle, das sie bestimmungsgemäß benützen dürfe. Außerdem sehe der Kamin selbst Anschlussmöglichkeiten vor. Sollte der Kamin unzureichend sein, da in den darunter liegenden Wohnungen lediglich Blinddeckel die jeweiligen Wohnungen zum Kamin hin abschließen, so sei es Sache der Eigentümergemeinschaft, hier einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
Die Antragstellerin hat daher beantragt:
- Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.11.2006 zu Top 12 wird für ungültig erklärt.
- Die Antragsgegner werden verpflichtet, der Antragstellerin den Anschluss eines holzbeheizten Kaminofens an den Hauskamin zu gestatten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärungen und Schriftsätze vom 21.12.2006 (Bl. 1 bis 3 d. A.), vom 25.01.2007 (Blatt 5 d. A.), vom 14.02.2007 (Blatt 9 bis 10 d. A.), vom 01.03.2007 (Blatt 12 d. A.), vom 20.03.2007 (Blatt 16 bis 18 d. A.), vom 21.08.2007 (Blatt 51/52 d. A.), vom 17.10.2007 (Blatt 59 bis 61 d. A.) und vom 12.11.2007 (Blatt 63 d. A.) verwiesen.
Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten. Sie verweisen darauf, dass der Notkamin in Zukunft möglicherweise als Leitungsschacht dienen soll. Außerdem verweisen sie darauf, dass die Blinddeckel zu den übrigen Wohnungen lediglich aus Blech seien und der Kamin deshalb derzeit nicht gebrauchsfähig sei. Sie verweisen weiter darauf, dass durch den Betrieb des Holzofens Emissionen entstehen, die für sie nachteilig seien. Die Nachrüstung der Blinddeckel führe zu unzumutbaren Arbeiten in den einzelnen Wohnungen, da die Blinddeckel zum Teil unter Tapeten liegen. Schließlich verweisen sie darauf, dass von den 7 Kaminanrainern jedenfalls 5 von einem Mitgebrauch ausgeschlossen wären.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30.01.2007 (Blatt 6/7 d. A.), vom 07.02.2007 (Blatt 8 d. A.), vom 14.03.2007 (Blatt 13 bis 15 d. A.) und vom 19.11.2007 (Blatt 64 d. A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 26.07.2007 (Blatt 31 bis 49 d. A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 14.09.2007 (Blatt 44 bis 56 d. A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 15.10.2007 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Umbaumaßnahmen hinsichtlich der Blechdeckel nicht zumutbar seien. Außerdem könnten höchstens zwei Kaminanrainer den Kamin benutzen. Die übrigen Anrainer würden von der Mitbenutzung des Kamins ausgeschlossen. Dies stelle einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Blatt 65 bis 72 d. A.) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin...