Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anwaltliche "Mehrauftraggeber-Erhöhungsgebühr" im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf über DM 600,– und unter DM 1.200,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 14.7.1997 hat das Amtsgericht München den Antragsgegner zur Zahlung von Wohngeld an die Antragsteller – die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft – verpflichtet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht München I verworfen. Mit Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.11.1997 wurde die sofortige weitere Beschwerde unter Festsetzung eines Geschäftswerts auf DM 4.072,– ebenfalls verworfen. Dem Antragsgegner wurden die außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat um Kostenfestsetzung ersucht und dabei insoweit eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28.1.1998 hat das Amtsgericht München die zu erstattenden Kosten auf DM 1.097,75 festgesetzt und dabei u. a. die Erhöhungsgebühr versagt. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 4.2.1998 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.2.1998, eingegangen am 18.2.1998, Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die Erhöhungsgebühr zu erlangen.

Das Amtsgericht – Rechtspfleger und Richter – hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach Vorlage an die Kammer gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig (§§ 11 RpflG, 13 a FGG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569, 577, 222 ZPO, 187, 188 BGB), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht vom Ansatz einer Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO abgesehen.

1. Gemäß § 13 a FGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog hat die unterliegende Partei bzw. Beteiligte die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozeßpartei bzw. Verfahrensbeteiligte bei der Führung des Verfahrens in dieser Lage als sachdienlich ansehen mußte. Notwendig sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht getroffen werden konnten. Jede Partei hat die Kosten ihrer Verfahrensführung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom gegnerischen Beteiligten erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren läßt. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattbar (Zöller, ZPO, Kommentar, 19. Auflage, § 91 RdNr. 12).

2. Umstritten ist, ob die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Fällen, in denen – wie hier gemäß § 1 o des Verwaltervertrages vom 2.2.1996 – der Verwalter berechtigt (und verpflichtet) ist, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, verpflichtet sind, diesen für den Gegner kostengünstigeren Weg zu beschreiten (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 13. Auflage, § 6 RdNr. 13 m.w.N.). Dabei handelt es sich um keine gebührenrechtliche, sondern um eine erstattungsrechtliche Frage (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O.). Gebührenrechtlich sind die Voraussetzungen des § 6 BRAGO – anders als in dem Fall, in dem der Verwalter als Prozeßstandschafter auftritt, der Anwalt also nur einen Auftraggeber hat – erfüllt, denn Auftraggeber des Rechtsanwalts sind in diesem Fall die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, der Anwalt hat also mehrere Auftraggeber. Der beauftragte Rechtsanwalt kann also in jedem Fall eine Erhöhungsgebühr verlangen.

3. Nach Auffassung der Kammer kann die beim beauftragten Rechtsanwalt angefallene Erhöhungsgebühr, die durch Handeln in Prozeßstandschaft hätte vermieden werden können, vom Gegner nur dann erstattet verlangt werden, wenn nach den gesamten Umständen eine Prozeßstandschaft nicht zweckmäßig und ein Auftreten der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendig anzusehen war. Nach Meinung der Kammer geht es nicht etwa um die Frage, ob der von der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter verpflichtet ist, als Prozeßstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen, was hier durch die Regelung im Verwaltervertrag geschehen ist (so aber z. B. LG Berlin, MDR 1989, 917). Die Verpflichtungen des Verwalters spielen ausschließlich in dessen Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft eine Rolle und können ggf. nur entsprechende Schadensersatzverpflichtungen begründen. Für die Fr...

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