Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsräumung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Entsorgung von wertlosem Räumungsgut, das im zu räumenden Objekt verblieben ist

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

1. Verbleibt bei der Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Einvernehmen mit dem Gläubiger wertloses Räumungsgut in dem zu räumenden Objekt, so ist die Räumungsvollstreckung bereits mit der Wegschaffung der beweglichen Sachen im übrigen und der Übergabe der Räumungssache an den Gläubiger beendet.

2. Die Aufwendungen, die bei dem Gläubiger dadurch entstehen, daß er danach Unrat, Müll und wertloses Gerümpel aus den Räumen entfernen und entsorgen läßt, sind in diesem Fall auch dann keine Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von ZPO § 788 Abs 1, wenn der Gerichtsvollzieher den Gläubiger mit der Resträumung und der Entsorgung des Sperrmülls "beauftragt" hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736828

WuM 1998, 500

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