Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 10.07.1991; Aktenzeichen 251 C 15778/91)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 10.07.1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

(Von der Fassung des Tatbestands wird gemäß §543 Abs. I ZPO abgesehen.)

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zwar ist davon auszugehen, daß die Kündigung vom 03.05.1990 formell ausreichend im Sinne des §564 b Abs. III BGB begründet worden ist, da an die Begründung einer Kündigung nicht die gleichen Anforderungen wie an einen schlüssigen Tatsachenvortrag zu stellen sind.

Der Kläger hat jedoch keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dafür erbracht, daß er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§564 b Abs. II Ziffer 3 BGB).

Zwar kann ein zu erwartender Mindererlös bei Verkauf einer vermieteten Wohnung grundsätzlich eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §564 b Abs. II Ziffer 3 BGB begründen (BVerfG WM 89, 118, OLG Koblenz WM 89, 164). Die geplante wirtschaftliche Verwertung muß jedoch angemessen sein. Dieses Tatbestandsmerkmal konkretisiert das gemäß Artikel 14 Abs. II GG vom Gesetzgeber ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Bestandsinteresse des Mieters und beinhaltet eine gewissermaßen moralische Komponente, die es verbietet, alleine den Wunsch des Vermieters, eine Wohnung möglichst gewinnbringend zu verkaufen, bereits für eine wirksame Kündigung ausreichen zu lassen. Insbesondere hat deshalb der Vermieter bei Verkauf einer Wohnung in vermietetem Zustand gewisse, darauf beruhende Preisabschläge hinzunehmen (BVerfG a.a.O.). Daß der Kläger bei Verkauf der Wohnung in vermietetem Zustand einen Mindererlös von 20 % hinnehmen muß, bedingt deshalb noch keinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des §564 b Abs. II Ziffer 3 BGB. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1991 (WM 91, Seite 663) hinzuweisen, wonach der Vermieter dann nicht in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Abs. I GG verletzt wird, wenn der von ihm bei Verkauf der vermieteten Wohnung erzielte Preis noch immer über dem Wert der Wohnung im Zeitpunkt seines Erwerbs liegt.

Das dargelegte Bestandsinteresse des Mieters gebietet es ferner auch, daß der Vermieter zunächst ernsthafte Bemühungen unternimmt, die Wohnung in vermietetem Zustand, nötigenfalls auch zu reduziertem Kaufpreis, zu verkaufen. Die pauschale Behauptung, über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg habe kein Käufer gefunden werden können, der den Kaufpreis von 1,5 Mio. DM zu zahlen bereit gewesen wäre, läßt solche ernsthaften Verkaufsbemühungen nicht erkennen.

Die Berufung ist somit mit der Kostenfolge des §97 Abs. I ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Thomma Vors. Richter am Landgericht, Dr. Scholz Richter am Landgericht, Erler Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1434104

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