Nachgehend
Tenor
URTEIL
In dem Rechtsstreit ###
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steiner, Richter am Landgericht Mai und Richterin Hammer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2004 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 350.000,00 abzüglich des bereits bezahlten Betrages von EUR 127.822,97 zuzüglich 4% Zinsen aus EUR 222.177,03 seit 13.12.2000 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger seit 01.11.2000 eine monatliche Schmerzensgeldrente von EUR 500,00 zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten des Folgemonats, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 500,00 ab diesem Tag.
III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger zusätzlich EUR 4.455,76 zuzüglich 4%.Zinsen hieraus seit. 13.12.2000 zu zahlen.
IV. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vom 01.11.2000 bis 30.04.2002 eine monatliche Pflegemehrbedarfsrente von EUR 1.810,32, vom 01.05.2002 bis 30.04.2007 eine monatliche Pflegemehrbedarfsrente von EUR 2.110,32 und ab 01.05.2007 eine monatliche Pflegemehrbedarfsrente von EUR 2.410,32 zu zahlen, fällig jeweils zum Ersten eines Monats zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag ab diesem Tag.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger auch den weiteren, von den Anträgen III. und IV, nicht erfassten, materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die anlässlich der Geburt am 15.04.1995 erlittene Schädigung bereits entstanden ist und noch entstehen wird, sowie den dadurch zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht.
VI. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen, die Beklagten.
VIII. Das Urteil ist in Ziffer I., III. und VII. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des zu vollstreckenden Betrages.
Im übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insoweit können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat bei seiner Geburt am 15.04.1995 im Krankenhaus ... infolge der fehlerhaften Betreuung seiner Mutter eine schwere cerebrale Schädigung erlitten. Er macht deshalb gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Ausgleich des Pflegemehrbedarfs und Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden geltend.
Die Beklagte ist die Trägerin des ... die Beklagten zu 2) und 3) waren damals, und sind auch heute angestellte Hebammen in dieser Klinik.
Die Mutter des Klägers begab sich nach einem normalen Schwangerschaftsverlauf am 15.04.1995 gegen 16.00 Uhr aufgrund eines vorzeitigen Blasensprunges in das ... Errechneter Geburtstermin war der 22.04.1995. Die Aufnahme erfolgte durch die Beklagte zu 3) Um 20.45 Uhr übernahm die Beklagte zu 2) die Betreuung der Mutter des Klägers.
Obwohl die Mutter des Klägers sowohl im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung eine Allergie auf das Schmerzmittel Optalidon angegeben hatte, die auch in dem als Anlage K 1 zu den Akten gereichten, von der Beklagten zu 3) ausgefüllten Aufnahmebogen vermerkt worden war, als auch sich ein Vermerk auf diese Allergie in dem als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Mutterpass findet, der der Beklagten zu 3) bei Aufnahme ebenfalls ausgehändigt wurde, verabreichte die Beklagte zu 2) der Mutter des Klägers gegen 22.00 Uhr wegen starker Wehentätigkeit Schmerzmittel. Verabreicht wurde das Schmerzmittel Spasmo-Cibalgin in Form eines Suppositoriums, das ebenso wie das Medikament Optalidon, auf das die bekannte Allergie bestand, den Wirkstoff Propyphenazon enthält. Die Mutter des Klägers reagierte auf die Gabe dieses Medikamentes daher innerhalb weniger Minuten mit einem allergisch bedingten Kreislaufschock. Nach Verlegung in den Kreissaal um 22.23 Uhr zeigte das CTG, das bis dahin keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hatte, eine Herzfrequenz von 100, später 90. Es wurden deshalb ... hinzugezogen, der eine Vakuumextraktion in Sectiobereitschaft anordnete und den Kläger so unter Durchführung eines Dammschnittes aus Hinterhauptslage um 22.40 Uhr entwickelte.
Der Kläger wurde als normal reifes männliches Kind mit einem Geburtsgewicht von 3.560 g und einer Geburtskörperlänge von 50 cm sowie einem Geburtskopfumfang von 36 cm und einem Apgar-Wert von 2/5/8 geboren. Direkt nach der Geburt war der Kläger grauzyanotisch, vollkommen schlaff und ohne Atemtätigkeit. Er wurde durch den bereitstehenden Kinderarzt notfallbehandelt, nachfolgend in die Kinderklinik verlegt und dort 3 Woche...