rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ansprüche eines Eigentümers gegen einen ein Teileigentum eigentumsrechtlich zweckwidrig nutzenden Mieter

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von DM 5,– bis DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens … xis-Teileigentumseinheit Nr. 17 lt. Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage) als Ballettstudio bzw. „Classic-Danz-Studio” zu unterlassen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,– vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoß des Anwesens … in M, welche von deren Tochter als Mieterin bewohnt wird. Die klägerische Wohnung liegt unmittelbar über den im Eigentum der Eheleute … befindlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens (Nr. 17 lt. Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage), welche die Beklagte angemietet hat und als Tanz- und Ballettstudio nutzt.

Die Erdgeschoßräumlichkeiten der Eigentümer … sind im Teilungserklärung und Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage ausdrücklich als „Praxisräume” zweckbestimmt und charakterisiert worden. Dennoch wurde vermieterseits ohne Zutun der restlichen Eigentümer – auch nicht der Kläger – eine Vermietung nicht als Praxis, sondern in Form eines Ballett- und Tanzstudios vorgenommen, welches von der Beklagten seit April 1986 betrieben wird.

Aufgrund dieser, außerhalb der im Rahmen der Eigentümergemeinschaft vereinbarten Zweckbestimmung liegenden Nutzung wurde auf Antrag der Kläger zum Wohnungseigentumsgericht vom 2.6.1986 den Eigentümern der streitgegenständlichen Erdgeschoßräume durch zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts München vom 3.11.1986 verboten, die streitgegenständlichen Praxisräume Nr. 17 als Classic-Danz-Studio zu betreiben oder betreiben zu lassen. Weiterhin wurden die Eigentümer verurteilt, das bestehende Mietverhältnis mit der Beklagten ordentlich oder außerordentlich zu kündigen und gegebenenfalls Herausgabeklage zu betreiben.

Neben ihrem Vorgehen gegen die Eigentümer verlangen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unmittelbar von der Beklagten als Mieter Nutzungsunterlassung des störenden Tanzstudios.

Sie tragen vor, sowohl die – unter Verstoß gegen die Zweckbestimmung – unberechtigte Endvermietung der „Praxisräume”, als auch der ständig erheblich störende und starke Musik- und Tanzgeräusche verursachende-Ballettbetrieb als solcher würden das Eigentumsrecht der Kläger in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Durch den von der Musikanlage der Beklagten ausgehende Lärm, sowie durch den Lärm der Tanzgäste – insbesondere verursacht durch die über die Außenwände übertragenen Springeräusche auf dem nachträglich eingebauten Schwingboden – seien die Kläger bzw. deren Tochter regelmäßig bis in die späten Abendstunden in erheblichen Maße gestört. Die Störungen würden über die durch einen allein zulässigen „Praxisbetrieb” verursachten Geräusch-Immissionen erheblich hinausgehen und würden zudem die einschlägigen zulässigen Richtwerte überschreiten.

Die Kläger stellen folgenden Antrag:

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Anwesens … 8000 München-Solln (Praxis-Teileigentumseinheit Nr. 17 lt. Aufteilungsplan der Eigentumswohnanlage) als Ballettstudio bzw. „Classic-Danz-Studio” zu unterlassen.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung werden der Beklagten in richterliches Ermessen zu setzendes Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ihr könnten als Mieterin nicht die Vereinbarungen entgegengehalten werden, die zwischen den Wohnungseigentümern im Rahmen der Eigentümergemeinschaft untereinander getroffen worden seien. Dies gelte insbesondere, als ihr im Mietvertrag durch die Vermieterseite die Nutzung als Ballettstudio ausdrücklich gestattet worden sei. Deshalb könnten die Kläger Unterlassung lediglich von den Eigentümern der streitgegenständlichen Räume verlangen. Im übrigen läge keine rechtswidrige Störung des Eigentums der Kläger vor. Sie bestreitet insoweit den Umfang der Geräusch-Immissionen.

Nach ihrer Auffassung käme – wenn überhaupt – allenfalls ein Unterlassungsanspruch insoweit in Betracht, als die feststellbaren Geräusch-Immissionen zu einer über einem Praxisbetrieb eigenen Störung hinausgehenden Beeinträchtigung führen würde. Im übrigen wendet sie gegen das Klagevorbringen Rechtsmißbrauch und Verwirkung ein, da diese erst 8 Monate nach Abschluß des Mietvertrages Einwendungen gegen das Ballettstudio ihr gegenüber erhoben hätten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anblagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.) Die Kläger können als Eigentümer der über den von der Beklagten angemieteten Erdgescho...

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