Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Wege eines Gesamtschuldnerinnenausgleichs geltend.
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer der .... In dieser wurde die Patientin ... aufgrund eines häuslichen Sturzes ab dem 29.10.2003 stationär behandelt. Am 31.10.2003 versuchte die Patientin über das angebrachte Bettgitter zu klettern, wodurch es zu einem erneuten Sturz kam. Dabei erlitt sie eine Trümmerfraktur von BWK 4 und 5. Am 03.11.2003 wurde erstmals ein neurologisches Defizit festgestellt.
Am 06.11.2003 wurde die Patientin in die Neurochirurgie der Beklagten verlegt. Dort wurde eine Querschnittslähmung diagnostiziert und die Patientin notfallmäßig operiert, indem eine operative Dekompression erfolgte. Eine Besserung trat nicht ein. Am 10.11.2003 erfolgte eine Kontrolluntersuchung mittels MRT. Am 17.11.2003 wurde die Patientin in die Unfallchirurgie verlegt, wo am 19.11.2003 eine erneute Operation erfolgte. Bei der Patientin besteht nach wie vor eine Querschnittslähmung.
Die Klägerin einigte sich mit der Patientin außergerichtlich wegen der verzögerten Reaktion auf das neurologische Defizit in der ... auf einen Abfindungsvergleich in Höhe von 180.000,00 EUR. Auf die Anlage K7 wird verwiesen. Ferner hat sie an die ... einen Vorschuss in Höhe von 50.000,00 EUR sowie an den Anwalt der Patienten eine Betrag von 5.066,30 EUR bezahlt.
Die Klägerin trägt vor, auch die Behandlung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Bereits auf den Bildbefunden vom 06.11.2003 seien Frakturhinweise zu erkennen. Der Operation bei der Beklagten hätte ein Notfall-CT vorausgeschickt werden müssen. Dadurch hätte man die Fraktur und eine knöcherne Einengung erkennen und in der Operation vom 06.11.2003 behandeln können. Eine Nichtreaktion auf einen solchen CT-Befund wäre grob fehlerhaft gewesen. Bei einer frühzeitigen und aggressiven Reaktion hätte noch eine Chance auf Besserung des motorischen Befundes bestanden. Die Beklagte hafte damit im Innenverhältnis zur Hälfte.
Die Klägerin hat daher beantragt:
I.
Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin über Antrag Ziffer I. hinaus die Aufwendungen zu 50 % zu erstatten, die diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung der Patientin ... im Anschluss an deren Unfall vom 29.10.2003 bzw. 31.10.2003 künftig noch zu bezahlen hat.
Die Beklagte hat beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, ihr sei der Sturz der Patientin in der ... nicht bekannt gewesen. Ihr habe ein aktueller kernspintomographischer Befund vom 06.11.2003 vorgelegen, aufgrund dessen das operative Vorgehen gerechtfertigt gewesen sei. Die Querschnittslähmung sei bei der Verlegung schon voll ausgebildet gewesen, eine Möglichkeit zur Verbesserung der motorischen Fähigkeiten habe nicht bestanden.
Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten de Sachverständigen Dr. ... vom 12.03.2007 und 11.09.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §426 BGB zu.
I.
Die Parteien sind allerdings im Verhältnis zur Patientin als Gesamtschuldner anzusehen, §840 BGB. Auch die Beklagte haftet im Außenverhältnis zur Patientin.
1.
Auch bei der Beklagten ist bei der Behandlung der Patientin ... ein Behandlungsfehler unterlaufen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... ergeben sich aus der MRT-Aufnahme vom 06.11.2003 Hinweise auf eine mögliche frakturbedingte Veränderung. Da der zeitliche Faktor angesichts der bereits in der ... eingetretenen Verzögerung keine Rolle mehr spielte, sei es nicht nachvollziehbar, warum präoperativ ein in etwa 30 Minuten zu erhebendes CT nicht eingesetzt wurde. Ferner sei es darum gegangen, der Patientin eine Querschnittslähmung zu ersparen. Daher hätte der Operationserfolg der Dekompression überprüft werden müssen. Somit hätte bereits vor dem 10.03.2003 auch eine Kontrolluntersuchung mittels CT erfolgen müssen.
2.
Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar unwahrscheinlich, dass eine Besserung bei einer rechtzeitigen Erkennung der wahren Befundlage und adäquater Reaktion hierauf noch eingetreten wäre. Allerdings besteht eine - wenn auch geringe - Möglichkeit von unter 10 %, dass es bei rechtzeitigem Erkennen und adäquater Reaktion zu einer zumindest neurologischen Befundbesserung gekommen wäre. Damit hat der Behandlungsfehler der Beklagten möglicherweise mitursächlich zum jetzigen Zustand der Patientin beigetr...