Tenor
I. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.6.2009, mit dem die Hauptversammlung den stillen Beteiligungsvertrag mit der N. GmbH N., D. genehmigt hat, wird für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung der Beklagten.
Am 1.4.2004 schloss die Beklagte mit der N. GmbH N., D. (im Folgenden: N. GmbH) einen Vertrag über eine stille Beteiligung in Höhe von EUR 487.000,–, der in § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Beteiligung der N. GmbH mit 12,5 % am Gewinn und am Verlust der Beklagten vorsah. Grundlage dieses Vertrages war ein Darlehensvertrag zwischen der N. GmbH und der Beklagten vom 30.6.2003 (Anlage K 3), der in eine stille Beteiligung umgewandelt werden sollte. Die N. GmbH erklärte mit Anwaltsschreiben vom 16.2.2007 die Kündigung des bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Hauptversammlung der Beklagten vorgelegten Beteiligungsvertrages aus wichtigem Grund. Mit einem weiteren Anwaltsschreiben vom 5.10.2007 (Anlage K 4) forderte die N. GmbH die Beklagte zur Rückzahlung des gewährten Darlehens über EUR 450.000,– zuzüglich Zinsen auf. Die N. GmbH erklärte mit einem weiteren Anwaltsscheiben vom 12.11.2007 (Anlage K 5) vorsorglich die Anfechtung der geschlossenen Vereinbarung über die stille Beteiligung wegen arglistiger Täuschung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Schreiben vom 5.10. und 12.11.2007 wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 4 und K 5 Bezug genommen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 15.12.2008 erteilte die Zustimmung zu dem Beteiligungsvertrag. Das Landgericht München I erklärte mit rechtskräftigem Endurteil vom 28.5.2009, Az. 5 HK O 834/09 den entsprechenden Beschluss rechtskräftig für nichtig.
Am 12.5.2009 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung für den 18.6.2009 (Anlage K 1). Die Einberufung enthielt zu Tagesordnungspunkt 2 folgenden Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung über die Genehmigung des Vertrages über die Begründung einer stillen Beteiligung mit der N. GmbH N., D.(Teilgewinnabführungsvertrag)
Der Vorstand schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen: Die außerordentliche Hauptversammlung der T. AG genehmigt den Abschluss des Vertrages über die Errichtung einer typisch stillen Beteiligung über EUR 487.000,00 vom 01.04.2004 mit der N. GmbH N., D. 6, D – … D.. Die Gesellschaft hat einen „Gesellschaftsvertrag (stille Beteiligung)” mit der N. GmbH N., D – 44229 D., D. 6 „N. GmbH”), abgeschlossen (nachstehend: „Beteiligungsvertrag”).
Der Vorstand der Beklagten hatte unter dem 6.11.2009 folgenden Bericht erstattet (Anlage K 7):
„Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.04.2004 wurde zwischen der T. AG und der N. GmbH N.(nachfolgend „N.”), D., ein typischer stiller Beteiligungsvertrag geschlossen. In diesem verpflichtet sich N. sich als stiller Gesellschafter in Höhe von EUR 487.000,00 an der T. AG zu beteiligen. Diese stille Beteiligung wird mit einem am 30.06.2003 durch N. gewährten Darlehen verrechnet. Der vorbezeichnete Darlehensvertrag wurde mit 7,5 % p.a. verzinst. Die Rückzahlung der Darlehenssumme war am 30.06.2004 fällig. Der stille Gesellschafter ist weder an der Vermögenssubstanz noch am Firmenwert der T. AG beteiligt. Die stille Beteiligung beginnt mit dem 01.07.2004 und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.06.2010. Der stille Gesellschafter ist mit 12,5 % am Gewinn und am Verlust der T. AG beteiligt, wobei der stille Gesellschafter am Verlust nur in Höhe seiner Einlage beteiligt ist.
Daneben war der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der N. GmbH, Herr Dr.-… B. D., seinerzeit persönlich als Gesellschafter zu 15 % an der T. AG beteiligt.
Unter Fremdvergleichsaspekten stellt eine Beteiligung von 12,5 % am Gewinn und am Verlust keine Abschöpfung von fremden Gewinnen dar.
Herr Dr.-… B. D. hatte mit 15 % keine beherrschende Stellung an der T. AG und ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 93 I Satz 1 AktG) hätten den vorbezeichneten Teilgewinnabführungsvertrag ebenfalls geschlossen, da dieser im Gesellschaftsinteresse steht.
Die T. AG erspart sich durch die stille Beteiligung die Aufbringungen liquider Mittel für die Ablösung des Darlehensvertrages vom 30.06.2003. Im Übrigen waren sich alle Beteiligte darüber einig, dass das Darlehen in eine stille Beteiligung umgewandelt werden sollte, damit dieses bilanziell in Eigenkapital umqualifiziert werden kann.
Der Teilgewinnabführungsvertrag ist klar vereinbart, wird tatsächlich durchgeführt, ist ernstlich gewollt und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten entspricht dem zwischen...