Verfahrensgang
AG München (Teilurteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen 485 C 29935/14 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts München vom 02.03.2016, Az. 485 C 29935/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beklagten sind als gemeinsame Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoss des Anwesens Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie haben die in ihrem Eigentum stehende Wohnung an den Streithelfer vermietet, der diese wiederum an Personen untervermietet, die überwiegend aus dem arabischen Raum stammen und sich vorübergehend in München zu einer medizinischen Behandlung aufhalten. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin erreichen, dass den Beklagten die Nutzung ihrer Wohnung zum Zwecke der Vermietung an häufig wechselnde Feriengäste (insbesondere Medizin- oder Krankenhaustouristen) untersagt wird. Hilfsweise begehrt sie, die Beklagten zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, dass konkret von ihr bezeichnete Störungshandlungen seitens der Nutzer ihrer Eigentumswohnung unterbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 02.03.2016 die Klage hinsichtlich der gestellten Hauptanträge, nämlich die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung der in ihrem Sondereigentum stehenden, im EG rechts des Anwesens gelegenen Wohnung Nr. 3 dahingehend abzuändern, dass die Wohnung weder direkt, noch mittelbar (insbesondere über einen Zwischenvermieter) nur kurzfristig (d.h. kürzer als wenigstens mehrere Monate, insbesondere nur tage- oder wochenweise) an häufig wechselnde Feriengäste (insbesondere Medizin- oder Krankenhaustouristen) überlassen wird, und die Vermietung nicht gegen das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) sowie die Satzung die Satzung der LH München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) in ihrer jeweils gültigen Fassung verstößt, abgewiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag:
1. |
Das Teilurteil des AG München vom 02.03.2016, Az: 485 C 29935/14 WEG wird aufgehoben. |
2. |
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung der in ihrem Sondereigentum stehenden, im EG rechts des Anwesens gelegenen Wohnung Nr. 3 dahingehend abzuändern, dass |
2.1. |
die Wohnung weder direkt, noch mittelbar (insbesondere über einen Zwischenvermieter) nur kurzfristig (d.h. kürzer als wenigstens mehrere Monate, insbesondere nur tage- oder wochenweise) an häufig wechselnde Feriengäste (insbesondere Medizin- oder Krankenhaustouristen) überlassen wird, und |
2.2. |
die Vermietung nicht gegen das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) sowie die Satzung die Satzung der LH München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) in ihrer jeweils gültigen Fassung verstößt. |
Die Beklagten und der Streithelfer der Beklagten beantragen:
Die Berufung gegen das Teilurteil des AG München vom 02.03.2016, Az: 485 C 29935/14 WEG wird zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihren Vortrag aus der 1. Instanz.
Die Berufungskammer hat im Termin vom 11.01.2017 zur Sache mündlich verhandelt und dort den Parteien, ergänzend zu den von ihr bereits mit Verfügung vom 17.11.2016 erteilten Hinweisen, weitere Hinweise erteilt. Insoweit wird auf die Verfügung vom 17.11.2016 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017 Bezug genommen. Auf Antrag der Klagepartei wurde dieser eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen auf die im Termin vom 11.01.2017 erteilten Hinweise gewährt. Gleichzeitig hat die Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Mittwoch, den 08.02.2017, 9.00 Uhr bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2017 hat die Klagepartei zu den erteilten Hinweisen Stellung genommen und den von ihr im Berufungsverfahren gestellten Antrag dahingehend geändert, dass sie zusätzlich beantragt,
die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung der in ihrem Sondereigentum stehenden, im EG rechts des Anwesens in München gelegenen Wohnung Nr. 3 dahingehend abzuändern, dass die Wohnung nicht an Herrn vermietet wird.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die übrigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungs...