Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen 453 C 11889/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 06.09.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
(Von der Fassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen werden kann, ist das Amtsgericht zur Auffassung gelangt, daß die streitgegenständliche Kündigung nicht ausreichend i. S. des § 564 b Abs. 3 BGB begründet worden ist. Sinn und Zweck des Begründungszwanges des § 564 b Abs. 3 BGB ist es, den Mieter durch die Kündigungsbegründung ausreichende Informationen darüber zu verschaffen, ob die Kündigung von einem vernünftigen und nachvollziehbaren Erlangungsinteresse i. S. des § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB getragen ist. Diesem berechtigten Informationsinteresse des Mieters wird jedoch dann nicht Rechnung getragen, wenn der behauptete Bedarf objektiv unzutreffend dargelegt worden ist, der Bedarf dramatisiert wird oder ganz allgemein der Mieter durch die Begründung gleichsam „auf eine falsche Fährte”, sei dies nun wissentlich oder versehentlich, geführt wird.
Es ist deshalb im vorliegenden Fall der Klägerin anzulasten, daß sie ihren Wohnungsbestand objektiv unvollständig angegeben hat. Auch wenn es grundsätzlich im Kündigungsschreiben keiner Ausführungen über den Wohnungsbestand bedarf, so ist für eine ordnungsgemäße Begründung erforderlich, in einem Kündigungsschreiben den Grundbesitz voll ständig offen zu legen, wenn dieser in der Kündigungsbegründung angesprochen wird. Konkret angesprochen wird in der Kündigungsbegründung ein Bungalow in der Nußhäherstraße und „desweiteren” eine Eigentumswohnung in der Greinecker Str. 4 in München. Insbesonders durch die Formulierung „desweiteren” hat damit die Klägerin für den Beklagten bei objektiver Würdigung den Eindruck erweckt, weiteren Grundbesitz habe sie nicht. Damit hat sie dem Beklagten, wie oben ausgeführt, objektiv auf eine „falsche Fährte” geführt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der – unstreitig gegebene – weitere Grundbesitz für eine Befriedigung des Eigenbedarfs der Klägerin geeignet gewesen wäre oder nicht. In der Kündigungsbegründung hat sie zu den beiden dort genannten Objekten auch angeführt, diese seien nicht geeignet, so daß die mangelnde Eignung der anderen nicht aufgeführten Objekte nicht ohne weiteres Grund dafür gewesen sein muß, diese nicht gleichwohl im Kündigungsschreiben zu nennen und zu deren mangelnder Eignung etwas auszuführen.
Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Thomma Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Höfelmann Richterin am Landgericht, Erler Richter am Landgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1057978 |
NZM 2003, 20 |