Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Tenor
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, jegliche über Zimmerlautstärke hinausgehende Geräuschentwicklung, insbesondere Radiohören und Herumtrampeln, in ihrer Wohnung … 8000 München … in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr zu unterlassen.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird Ordnungsgeld bis zu DM 3.000,– angedroht.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
V. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 650,– abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Unterlassung von ruhestörendem Lärm.
Sämtliche Parteien sind Mieter im Anwesen … 8000 München … Die Kläger bewohnen eine Wohnung im ersten Stock dieses Anwesens seit 1956. Die Beklagten bewohnen seit Mitte 1987 die Wohnung, die direkt über der Wohnung der Kläger liegt. Für die Mieter des Anwesens … gilt eine Hausordnung, wonach in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie in der Mittagszeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr jeglicher Lärm verboten ist.
Die Kläger behaupten, die Beklagten und teilweise ihre Gäste hätten in den Monaten Dezember 1988 und Januar 1989 zwischen Mitternacht und 02.00 Uhr früh so lange laut auf den Boden des über dem Schlafzimmer der Kläger befindlichen Raumes getrampelt, bis die Kläger mehrfach aus dem Schlaf erwacht seien.
Kurze Zeit nach der ersten mündlichen Verhandlung am 28.6.1989, nämlich in der Nacht vom 30.6.1989 auf den 1.7.1989 sei die Nachtruhe der Kläger in erheblichem Maße durch laute Musik, lauten Trittschall und laute Unterhaltung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.20 Uhr erheblich gestört worden. Auch in diesem Falle seien die Ruhestörungen von der Wohnung der Beklagten ausgegangen. Auch in der Folgezeit sei es mehrfach zu Lärmbelästigungen durch Trittschall zur Nachtzeit gekommen.
Die Kläger behaupten, sie würden durch den Lärm der Beklagten so erheblich gestört, daß es bei der Klägerin zu 2) bereits zu gesundheitlichen Störungen gekommen sei. Auch der Kläger zu 2) sei krank und benötige dringend Ruhe.
Die Kläger beantragen:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr jegliche über Zimmerlautstärke hinausgehende Geräuschentwicklung, insbesondere Radiolärm und Herumtrampeln, zu unterlassen.
Die Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung samtverbindlich zu einem Ordnungsgeld von DM 3.000,– verurteilt.
Die Beklagten beantragen,
Klagabweisung.
Die Beklagten bestreiten, jemals Lärm verursacht zu haben. Sie verhielten sich selbst äußerst ruhig. Sofern Gäste anwesend seien, werden diese jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, jegliche Ruhestörungen zu vermeiden.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und sowie … Die Akten … der Staatsanwaltschaft München I waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des ruhestörenden Lärm gemäß §§ 1004, 862 BGB. Die Beklagten haben zumindest in der Nacht vom 30.6. auf den 1.7.1989 bis nach Mitternacht Lärm in solchem Umfang selbst bzw. durch ihre Gäste verursacht, daß in der darunter liegenden Wohnung der Kläger eine ungestörte Nachruhe nicht möglich war. Dies steht fest auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen … Beide Zeugen wurden von den Klägern in der fraglichen Nacht in ihre Wohnung gebeten, um sich den Krach anzuhören. Die beiden Zeugen gaben übereinstimmend an, daß man in der Wohnung der Kläger die Gespräche, die in der Wohnung der Beklagten geführt wurden, wörtlich verstehen konnte. Der Zeuge … … konnte sogar angeben, daß in der Wohnung der Beklagten über Medienwerbung, die schon einige Jahre zurücklag, gesprochen wurde. Daneben wurde das Radiogerät abwechselnd leise und laut gedreht. Die Personen, die in der Wohnung der Beklagten umhergingen, traten so hart auf, daß im Wohnzimmer der Kläger die Lampe wackelte. Beide Zeugen, die ebenfalls in einem hellhörigen Altbau, allerdings nicht im Anwesen … 7 in München wohnen, gaben übereinstimmend an, daß sie eine solche Lärmeinwirkung aus einer anderen Wohnung noch nie erlebt hätten.
Das Gericht hält die Aussagen dieser beiden Zeugen für glaubwürdig. Beide Zeugen machten ihre Aussagen widerspruchsfrei. Sie verwiesen auch auf entsprechende Erinnerungslücken, sofern solche vorhanden waren. Sie hinterließen nicht den Eindruck, daß sie allein aufgrund ihrer Freundschaft bzw. Bekanntschaft zu den Klägern sich zu einer unwahren Aussage hinreissen ließen.
Das Gericht vermochte dagegenden Aussagen der von den Beklagten benannten Zeugen … und … keinen Glaub...