rechtskräftig
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 1295 C 18470/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom …, Az. 1295 C 18470/21 WEG, dahingehend abgeändert, dass der mit Schreiben der … vom Umlaufbeschluss mit dem Wortlaut:
„die Eigentümer beschließen, die Balkonsanierung an den 13 Balkonen an der Ost- und Nordseite durch die … durchführen zu lassen. In diesem Rahmen werden folgende Arbeiten ausgeführt: Anpassung der Gerüststellung 3-seitig um die Balkone, Verlängerung Standzeit Abdecken und Schützen der umliegenden Bauteile Abbrechen und Entsorgen der Fliesenbeläge Fräsen und Grundieren der Untergründe Aufbringen der Kratzspachtelung Herstellen der Gefällespachtelung Einarbeiten der Tropfkanten umlaufend Herstellen der Abdichtung und des Bodenbelages als Epoxidharz in 3 Arbeitsgängen Vorbereiten und Streichen der Balkonplatten in weiß von unten Reinigen der Kunststoffhalterungen und Handläufe sowie aller Fenster von außen an der Ost-, Nord- und Westseite des Gebäudes. Die Kosten betragen insgesamt 60.690 EUR brutto. Die Maßnahme soll aus der Rücklage finanziert werden. Die Hausverwaltung wird ermächtigt und beauftragt, den Auftrag umgehend zu erteilen.”
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist als Inhaberin von Miteigentumsanteilen in Höhe von insgesamt 356/1.000stel verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten Nr. 1–16, 42, 51, 52 sowie 72–79 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden GdWE). Mit der vorliegenden Klage hat sie den mit Schreiben der … vom 26.10.2021 verkündete Umlaufbeschluss mit dem im Urteilstenor wiedergegebenen Wortlaut angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, die Klageschrift vom 22.11.2021, die Klagebegründung vom 23.12.2021, die als Anlage K2 vorgelegte Gemeinschaftsordnung (im folgenden: GO), das als Anlage K1 vorgelegte Schreiben der … vom 26.10.2021, dass als Anlage K3 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.08.2021, das als Anlage K4 vorgelegte Schreiben der … vom 08.09.2021, dass als Anlage B1 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 07.08.2020 sowie das als Anlage B2 vorgelegte Angebot der … vom 20.02.2020 verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.08.2022 abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren in 1. Instanz gestellten Klageantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Meinung, es fehle der beklagten GdWE für den streitgegenständlichen Beschluss bereits die Beschlusskompetenz. Der Oberbelag der Balkone zähle vorliegend zum Sondereigentum, wie sich aus den als Anlage K6 vorgelegten Aufteilungsplänen ergebe, in denen sämtliche Räume einer Wohnung inklusive des jeweiligen Balkonraums farblich gekennzeichnet seien. Auch wenn der nach dem Beschluss durch die … durchzuführende Abbruch und das Entsorgen der Fliesenbeläge möglicherweise noch durch die Vorschrift des § 14 I Nr 2 WEG gedeckt seien, hätte die GdWE jedenfalls dadurch, dass Gegenstand des Beschlusses darüber hinaus die Herstellung eines neuen Bodenbelags aus Epoxidharz sei, die Entscheidung darüber getroffen, welcher im Sondereigentum stehende Bodenbelag wieder aufgebracht werden solle. Insbesondere sei es in technischer Hinsicht nicht möglich, auf einem aus Epoxidharz bestehenden Bodenbelag Fliesen zu verlegen. Hierhin liege ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum, der zur Nichtigkeit, zumindest aber zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führe. Die fehlende Beschlusskompetenz der GdWE ergebe sich darüber hinaus aus der in Teil B § 3 Nr. 1 der GO enthaltenen Bestimmung, die vorsehe, dass die GdWE lediglich für die Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Konstruktion der Balkone sowie des Außenanstrichs einschließlich der Abdichtung zuständig sei, während die übrigen Bestandteile der Balkone von dem jeweiligen Sondereigentümer instand zuhalten und instand zu setzen seien. Der streitgegenständliche Beschluss habe jedoch nur zur einem geringen Teil Arbeiten zum Gegenstand, für die die GdWE gemäß Teil B § 3 Nr. 1 der GO zuständig sei, nämlich Arbeiten an der Abdichtung und den Anstrich der Balkonuntersichten. Für die restlichen Arbeiten an den Balkonen, deren Durchführung Gegenstand des streitgegenständlichen Beschlusses sei, seien hingegen die Sondereigentümer zuständig. Schließlich bestehe gemäß Teil D § 3 der GO zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 41 und Nr 42 ein Sondernutzungsrecht an den an diese Wohnungen jeweils angrenzenden Balkonen bzw. Terrassen. Gemäß Teil D § 2 der GO gelte dabei für Sondernutzungsrechte das gleiche wie für Sondereigentum, soweit rechtlich irgend möglich. Das bedeute, dass die an die Wohnungen Nr. 41 und Nr. 42 angrenzenden Balkone samt deren Bestandteile, egal ob konstruktiv oder nicht, so zu behandeln ...