Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 08.04.2003; Aktenzeichen 191 C 246/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 08.04.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.369,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Zahlung eines Anwaltshonorars aus abgetretenem Recht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichts München vom 08.04.2003 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil an die Kläger entgegen dem gesetzlichen Verbot aus § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgetreten worden sei. Seine Auffassung hat das Amtsgericht im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 1638 und 1995, 2026) begründet.
Die Kläger begehren mit ihrer Berufung Aufhebung des Ersturteils und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.369,29 EUR nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 06.11.2001. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass die Abtretung durch § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO gedeckt sei, insoweit beziehen sie sich insbesondere auf die Gesetzgebungsgeschichte und auf ein Gutachten von … (Anlage zu Bl. 105/107 d.A.), das sie mit Schriftsatz vom 26.11.2003 vorgelegt haben und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Kläger weisen darauf hin, dass das Amtsgericht es Verfahrens fehlerhaft unterlassen habe, festzustellen, dass sie in erster Instanz bereits durch Vorlage einer Originalvollmacht hinreichend bewiesen hatten, dass vor der Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch Urkunde vom 01.12.2002 (Originalurkunde liegt vor als Anlage K 1) der Kläger zu 1) vom abtretenden Rechtsanwalt bereits am 12.11.2002 (Vollmachtsurkunde Blatt 48) mandatiert worden sei. Über die bereits bei Mandatierung erteilten Informationen hinaus habe er weitere Informationen nicht erhalten, dies sei auch nicht anlässlich der schriftlichen Abtretungsvereinbarung der Fall gewesen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO lediglich die Ausweitung der Verschwiegenheitsverpflichtung regle, aber keine Aussage über die Möglichkeit der Abtretung einer anwaltlichen Gebührenforderung treffe. Daher sei im Interesse der Mandanten davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt die Honorarforderung zur Wahrung des Verschwiegenheitsinteresses der Mandantschaft nicht abtreten dürfe.
Die Kammer hat am 24.07.2003 (Bl. 86) und am 16.09.2003 (Bl. 94 – 99) Hinweise zur Rechtslage erteilt, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil die Kammer sich nicht in der Lage sieht, sich der Auffassung anzuschließen, dass durch § 49 Abs. 4 Satz 1 BRAO die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an einen weiteren Rechtsanwalt erlaubt ist. Für diese Bewertung ist es nach Auffassung der Kammer nicht ausschlaggebend, ob und welche Informationen der Kläger vom Zedenten bisher erhalten hat.
1. Nach Einführung von § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02.09.1994 (BGBl. I, 2278) werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob nun die Abtretung einer solchen Forderung ohne Zustimmung des Mandanten möglich ist.
a) Die im Kammerbeschluss vom 16.09.2003 unter Ziffer 1, angeführte Kommentarliteratur zur Bundesrechtsanwaltsordnung ist der Auffassung, dass dies aufgrund des Gesetzeswortlauts und der Intentionen des Gesetzgebers der Fall sei. Dagegen wird in der strafrechtlichen Literatur (vgl. etwa Schönte/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, RdNr. 19 zu § 203 StGB) nach wie vor die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung des abtretungsempfangenden Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit nicht zur Erlaubnis des Offenbarens ausreiche, weil nach den überkommenen und in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen eine unbefugte Geheimnisoffenbarung auch dann vorliege, wenn der Geheimnisempfänger seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Auch in der Kommentarliteratur zu § 134 BGB werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sich im einzelnen aus dem Gutachten … vom 13.11.2003 Textziffer II. 1) und 2) ergeben.
b) In der jüngeren Rechtsprechung hat das Hanseatische OLG die Meinung vertreten, dass die Abtretung von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten auch ohne Zustimmung des Schuldners möglich sei. Nach dieser Auffassung ist wegen der Begründung des Rechtsausschusses zur Entstehung der Norm klar, dass der Gesetzgeber e...