Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vermittlung provisionsberechtigter Sondereigentumsverkäufe durch Verwalter

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung einer Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.4.85 (Anl. K 1) haben die Kläger von den … zum Kaufpreis von 270.000,– DM 26,24/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Z, Fl.Nr., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung und am Kelleranteil Nr. 422 des Aufteilungsplanes sowie 1/117 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Z, Fl.Nr., verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichneten Abstellplatz der Tiefgarage gekauft.

Dieser Kauf ist über die Vermittlung der als Maklerin tätigen Beklagten zustande gekommen, die deshalb den Klägern für ihre Vermittlungstätigkeit die vereinbarte Provision in Höhe von 2 % aus dem Bruttokaufpreis zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer – insgesamt also 6.156,– DM – in Rechnung gestellt hat (Anl. K 2) und die von den Klägern auch in dieser Höhe bezahlt worden ist.

Die Firma … deren Inhaber gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten ist, wurde mit Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 27.9.82 für die betreffende Wohnungseigentumsanlage als WEG-Verwalter bestellt und erteilte in dieser Funktion auch die nach der für diese Wohnungseigentumsanlage geltenden Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des oben genannten Kaufobjekts durch die … an die Kläger.

Mit Schreiben vom 24.1.87 haben die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Provision unter Fristsetzung zum 31.1.1987 aufgefordert, der jedoch von der Beklagten keine Folge geleistet wurde.

Die Kläger vertreten die Ansicht, daß die Beklagte ihre Maklerprovision ohne rechtlichen Grund erhalten habe und sie daher diese zurückgewähren müsse, weil der Geschäftsführer der Beklagten nämlich gleichzeitig der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage mit der Maßgabe, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 22.4.85 von seiner Zustimmung abhängig war, gewesen sei. Bei dieser Konstellation habe die Beklagte nach Ansicht der Kläger keine Maklerdienste im Sinne des § 652 BGB erbringen können, da es an dem hierfür erforderlichen Dreiecksverhältnis zwischen Verkäufer, Käufer und Makler fehlen würde.

Die Kläger beantragen daher,

die Beklagte zur Zahlung von 6.156,– DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 1.2.87 an die Kläger zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß sie die von den Klägern entrichtete Vermittlungsprovision nicht rechtsgrundlos erworben habe. Zur Begründung weist sie dabei zunächst auf die rechtliche Unterschiedlichkeit zwischen der Beklagten und der Firma … die allein zu dem Verwalter der betreffenden Wohnungseigentumsanlage bestellt worden sei, hin.

Im übrigen seien nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall Verkäufer, Käufer und die Beklagte als Maklerin unabhängig zueinander in einem Dreiecksverhältnis gestanden, so daß die Frage der Zustimmungspflicht des Verwalters im Falle der Veräußerung einer Eigentumswohnung hier nicht zu einer Negierung der Vermittlungstätigkeit der Beklagten führen würde.

Im übrigen wird auf den gesamten Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den Anlagen dazu Bezug genommen.

Beweise wurden nicht erhoben.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Bl. 16 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu, da letztere die von den Klägern bezahlte Maklerprovision nicht rechtsgrundlos erworben hat, sondern diese ihr aus dem abgeschlossenen Maklervertrag zusteht. Voraussetzung für das Entstehen eines Makleranspruches ist das Zustandekommen eines Vertrages mit einem „Dritten”, wobei dies unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Beteiligung zu sehen ist. In den Fällen, wo der Makler aus wirtschaftlichen oder juristischen Gründen mit dem Vertragsgegner identisch ist, erbringt er keinen Nachweis, sondern macht in Wirklichkeit ein auf den Abschluß des vom Auftraggeber erstrebten Vertrages selbst gerichtetes Angebot oder fordert zur Abgabe eines solchen Angebotes auf (BGH NJW 71, 1840).

Eine derartige Interessenlage ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Beklagten und deren unter einer eigenen Firma als Verwalter in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage tätigen Geschäftsführer … ausgehen würde, kann nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der dem Verwalter im vorliegende...

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