Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verwalter als Makler bei Wohnungsverkauf
Beteiligte
Rechtsanwälte H und Kollegen |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,– DM, die auch durch unbedingte unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 5.882,40 DM.
Mit einer sogenannten Kaufabsichtserklärung vom 5. März 1984 (vgl. Bl. 41 d. A.) hat die Klägerin mit der Beklagten Ziff. 1 einen Maklervertrag für den Kauf der Eigentumswohnung Nr. 8 im … abgeschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 27. April 1984 (Bl. 5 ff. d. A.) veräußerte die bisherige Eigentümerin, Frau F… M… diese Eigentumswohnung an die Klägerin gegen Zahlung eines Kaufpreises von 172.000,– DM. § 15 dieses Kaufvertrages bestimmte unter anderem
„Verwalterzustimmung
Zu der Veräußerung des Wohnungseigentums ist die Zustimmung des Verwalters
Herrn … P…, … …, geschäftsansässig in T, …
erforderlich.
Wir beantragen hiermit diese Zustimmung beim Verwalter.”
Für die Vermittlung der Eigentumswohnung stellte die Beklagte Ziff. 1 mit Rechnung vom 8. Mai 1984 vereinbarungsgemäß 3,42 % des Kaufpreises, somit 5.882,40 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der Klägerin bezahlt und wird nunmehr mit der Klage zurückverlangt.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte Ziff. 1 keinen Anspruch auf die Maklerprovision gehabt hätte, weil die Beklagte Ziff. 1 beim Verkauf der Wohnung in Wirklichkeit auf der Verkäuferseite stand und deshalb keine Vermittlungstätigkeit entfalten konnte. Dies ergebe sich daraus, daß zur wirksamen Veräußerung der fraglichen Wohnung nach § 15 des Kaufvertrages die Zustimmung des Verwalters erforderlich gewesen sei. Da aber der Verwalter zugleich der einzige Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1 sei, habe eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verwalter und der beklagten Maklerfirma bestanden, die sie als ein Partei erscheinen lasse. Veräußerer und Makler stünden somit auf einer Seite der Käuferin gegenüber. Die Beklagte Ziff. 1 könne deshalb nach § 12 WEG keine wirksame Vermittlungstätigkeit entfalten, weshalb ein Anspruch auf Maklerprovision auch nicht bestehe. Da die Klägerin dies erst später erfahren habe, verlange sie nunmehr die Rückzahlung der von ihr zu Unrecht an die Beklagte Ziff. 1 bezahlte Maklerprovision in voller Höhe.
Die Klägerin beantragt deshalb:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.882,40 DM nebst 10 % Zinsen seit 20. November 1984 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß ein Anspruch auf Maklerprovision vereinbarungsgemäß entstanden sei, weil die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Verflechtung nicht vorlägen. Dies deshalb, weil der Verwalter lediglich als Stellvertreter der Wohnungseigentümerin tätig werde und nicht im Interesse des Veräußerers. Im übrigen zeige sich dies schon daran, daß auf Seite 11 des Vertrages über die Beschränkung des Miteigentums vom 24. Juni 1982 (Bl. 27 d. A.) die Zustimmung des Verwalters durch 2/3-Mehrheit der Eigentümerversammlung ersetzt werden könne. Da der Verwalter somit die Interessen der Wohnungseigentümer vertrete, bestehe eine wirtschaftliche Verflechtung nicht, so daß ein Anspruch auf die Maklerprovision auch nicht nachträglich entfallen sei.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1985 die Klägerin und für die Beklagten den Bevollmächtigten … W… gehört.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückforderung der bezahlten Maklerprovision gemäß § 812 BGB nicht zu. Die Beklagte Ziff. 1 hat bei der Vermittlung der Eigentumswohnung Nr. 8 … … eine wirksame provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit entsprechend dem vereinbarten Maklervertrag nach den Bestimmungen des § 652 BGB erbracht, so daß für den berechneten und bezahlten Provisionsanspruch in Höhe von 5.882,40 DM ein Rechtsgrund besteht.
Zu Unrecht ist die Klägerin der Ansicht, daß aufgrund der Stellung des Herrn P…, einerseits als Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2, andererseits als für die Veräußerung der Wohnung zustimmungsberechtigter Verwalter im Sinne des WEG, eine rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung besteht, die zur Versagung der Maklerprovision führen würde. Denn ein Anspruch auf Maklerprovision für die Beklagte Ziff. 1 würde nach der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Verflechtung und zur Interessenkollision des Maklers (vgl. BGH NJW 1981, 278 und 2294...