Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Dem Beklagten wird untersagt, folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Mietverträge über Wohnraum - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - zu empfehlen:

2. Der Vermieter haftet nicht für rechtzeitige Freistellung der vermieteten Räume durch den bisherigen Mieter, es sei denn, der dadurch dem Mieter entstandene Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

3. Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses auf seine Kosten ... Rolläden, Lichtanlagen und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungsgeräte und Kochgeräte, Heizkörperventile, Warmwasserbereiter, Kühlschränke und dergleichen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen.

4. Für Beschädigungen der Mieträume und des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Haushalt gehörigen Personen oder von Untermietern, Besuchern, Lieferanten, Handwerkern usw schuldhaft verursacht werden.

5. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, daß schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.

6. Zum Zwecke der Ausübung eines Pfandrechts ist der Vermieter oder ein Beauftragter desselben berechtigt, die Mieträume alleine oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten.

7. Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume verläßt, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an dessen Beauftragten zu übergeben, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassenen Gegenstände die Absicht des dauernden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In diesen Fällen ist der Vermieter im Interesse des Mietnachfolgers berechtigt, die Mieträume schon vor der beendigten Räumung instand setzen zu lassen, ohne daß der Mieter das Recht hat, deshalb Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern oder die gezahlte Miete ganz oder teilweise zurückzuverlangen.

8. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen desselben sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Vertragsklauseln, die in vom Beklagten herausgegebenen Muster-Mietverträgen enthalten sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, in dessen satzungsmäßige Aufgaben es fällt, die Interessen von Mietern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Der Beklagte - ein ebenfalls eingetragener Verein, in dem Hauseigentümer, Wohnungseigentümer und Grundeigentümer zusammengeschlossen sind - hat formularmäßige Mietverträge für Mietverhältnisse über Wohnraum erarbeitet, die er seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt und zur Verwendung empfiehlt.

Die mit dem Druckdatum September 1986 (9.86) versehene Version weist u.a. sieben Klauseln auf, gegen die sich die Klage richtet. In § 1 Nr. 4 des Mietvertrages ist geregelt, unter welchen Umständen der Vermieter für die nicht rechtzeitige Freistellung der Wohnung haftet; § 9 des Mietvertrags verpflichtet den Mieter u.a. zur Übernahme der Kosten für bestimmte Instandhaltungsarbeiten (Nr. 2 Satz 2) und bestimmt die Haftung des Mieters für durch Dritte verursachte Schäden (Nr. 4), des weiteren ist eine Beweisregelung enthalten (Nr. 5). In § 10 Nr. 2 des Mietvertrages ist festgelegt, daß der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter berechtigt ist, zur Ausübung des Pfandrechtes die Mieträume allein oder in Begleitung eines Zeugen zu betreten. Nach § 12 Nr. 2 des Mietvertrages soll es dem Vermieter erlaubt sein, vor Beendigung des Mietverhältnisses die Schlüssel zurückzuverlangen und die Räume instandsetzen zu lassen, auch wenn der Mieter die Wohnung noch nicht geräumt hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen nach dessen § 15 Satz 2 zur Wirksamkeit der Schriftform. Wegen des genauen Wortlautes der einzelnen Vertragsbestimmungen wird auf die Leitsätze verwiesen.

Der Beklagte trägt u.a. vor, daß die beanstandeten Regelungen mit den gesetzlichen Vorschriften des BGB und AGBG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung in Einklang stünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die vom Kläger angegriffenen Klauseln verstoßen gegen die Vorschriften der §§ 9 und 11 AGBG, womit sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Widerrufsanspruch des Klägers aus § 13 Abs. 1 AGBG und der Veröffentlichungsanspruch aus § 18 AGBG gegeben sind. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg au...

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