Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten das Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage … 209-209b, … mit Wirkung zum 02.06.2008 abgenommen haben.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelfer haben ihre Kosten jeweils selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Restkaufpreisansprüche aus einem Bauträgervertrag, sowie die Feststellung geltend, dass das Gemeinschaftseigentum durch die Beklagten abgenommen worden ist.
Die Klägerin errichtete als Bauträgerin die streitgegenständliche Wohnanlage in der … in … Hausnummern 209 bis 209 b und veräußerten sodann mit notariellem Vertrag vom 03.02.2007 die Wohnung Nr. 16 an die Beklagten.
Der Kaufpreis war entsprechend dem Baufortschritt in Raten zu bezahlen, wobei für die Schlüssrate folgende Regelung unter dem § 3 des Vertrages getroffen wurde:
g: |
((Schlussrate)… nach vollständiger Fertigstellung, d.h, Beseitigung der im Übergabeprotokoll festgestellten Mängel bzw. Erbringung dort festgestellter fehlender Leistungen und einschließlich Fassadenarbeiten. |
Hinsichtlich des weiteren Wortlautes des Vertrages wird auf den notariellen Kaufvertrag gemäß der Anlage K30 Bezug genommen.
Weiter beauftragten die Beklagten auch Sonderwünsche, wobei mit Schreiben vom 27.08.2007 (vgl. Anlage K7) zumindest eine Festlegung für die Ausführungen der einzelnen Räume erfolgte. Aufgrund der Spnderwünsche ist dabei zumindest ein weiterer Vergütungsbetrag der Klägerin in Höhe von 3.378,10 EUR berechtigt.
Die Wohnanlage wurde sodann bis Anfang 2008 errichtet.
Am 19.12.2007 fand eine erste Teilabnahme der Wohnung Nr.16 durch die Beklagten statt, wobei Mängel gerügt wurden. Hinsichtlich der gerügten Mängel im Einzelnen wird auf das Abnahmeprotokoll entsprechend der Anlage B1 Bezug genommen. Am 18.01.2008 wurde sodann das Sondereigentum an der Wohnung Nr.16 durch die Beklagten abgenommen und hierbei das Abnahmeprotokoll vom 19.12.2007 um weitere gerügte Mängel ergänzt.
Am 16.04.2008 fand sodann eine Baubegehung zur Abnahme statt, an der für die Eigentümergemeinschaft ein Mitarbeiter des TÜV … eilnahm und am 10.05.2008 eine gutachterliche Stellungnahme abgab.
Diese Stellungnahme leitete die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft sodann mit Schreiben vom 27.05.2008 an die Klägerin weiter, unter dem Hinweis, dass hiermit keine Abnahmeerklärung verbunden sei (vgj. Anlage K31).
Sodann erfolgte ein Schreiben vom 02.06.2008 in dem der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zunächst mitteilte, dass mit Beschluss der Eigentümerversammluhg vom 11.03.2008 der Verwaltungsbeirät mit der Durchführung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums beauftragt und bevollmächtigt worden ist (vgl. Anlage K29) und welches durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirates unterschrieben worden ist. Hinsichtlich des genauen Wortlautes dieses Schreibens wird auf die Anlage K29 Bezug genommen.
Bezüglich gerügter Mängel erfolgten weitere Schreiben der Klägerin am 30.09.2008 (vgl. Anlage B5) und am 01.10.2008 (vgl. Anlage B4).
Mit Schreiben vom 08.11.2009 förderten die Beklagten die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln auf.
Am 18.12.2009 stellte die Klägerin den Beklagten für Sonderwünsche einen Betrag in Höhe von 6.105,19 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 28.05.2010 stellte die Klägerin den Beklagten die Schlüssrate in Höhe von 10.033,12 EUR in Rechnung.
Nachdem trotz klägerischer Aufforderung eine Zahlung der Schlussräte durch die Beklagten nicht erfolgte, ließ die Klägerin den Betrag mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2010 anmahnen.
Mit Schreiben vom 31.05.2010 setzten die Beklagten der Klägerin eine letzte Nachbesserungsfrist bis zum 01.06.2010. Hinsichtlich des weiteren Wortlauts dieses Schreibens wird auf die Anlage K36 Bezug genommen,
Am 26.10.2012 erklärten die Beklagten hinsichtlich bestehender Mängelbeseitigungskosten für das Sondereigentum die Aufrechnung mit den Klageforderungen, primär bezüglich der Sonderwünsche.
Die Klägerin trägt vor:
Mit Schreiben vom 02.06.2008 sei eine Abnahme des Gemeirischaftseigentums wirksam erklärt worden.
Sämtliche Mängel am Gemeinschaftseigentum seien zwischenzeitlich beseitigt worden und es lägen auch keinerlei Mängel mehr am Sondereigentum der Beklagten vor, so dass die Schlussrate zur Zählung fällig sei.
Etwaige feine Rissbildungen würden keine Mängel darstellen und seien im Übrigen zwischenzeitlich durch die Firma … beseitigt worden.
Auch weise die Treppenhausbeleuchtung keinen Mangel auf, da eine besondere Wirtschaftlichkeit dieser Beleuchtung nicht geschuldet gewesen sei und die Beleuchtung sonst sämtlichen technischen Vorschriften genüge.
Mit dem Schreiben vom 31.05.2010 (vgl. Anlage K36) hätten die Beklagten ersichtlich nicht nur bezüglich des Sondereigentums, sondern auch bezüglich des Gemeinschaftseigentums eine Mangelbeseitigung endgültig verweigert. Damit könnten die Beklagten a...