Tenor

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer jeweils selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.993,73 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Restvergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgervertrag über geltend.

Die Parteien schlossen am 5.10.2016 mit notarieller Urkunde den als Anlage A1 vorgelegten Bauträgervertrag (Kauf- und Bauerrichtungsvertrag) über den Erwerb einer Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz im sog. „…” am … in der …, einem von der Klägerin als Bauträgerin errichteten schlangenförmigen Wohngebäude mit 64 Wohnungen und u.a. einer Tiefgarage mit 155 Stellplätzen. Vertragsgegenständlich sind ein 103,945/10.000 Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück der Gemarkung FlurNr. 781 der Gemarkung … verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung und dem Kellerabteil Nr. 54 laut Aufteilungsplan sowie ein 5/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 129 sowie die Verpflichtung der Klägerin gem. Ziff. IV des Bauträgervertrages, das Vertragsobjekt auf dem vorgenannten Grundstück gemäß der dem Bauträgerkaufvertrag zugrundeliegenden Baubeschreibung zu errichten. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien unter Ziffer V. 1. des Bauträgervertrages einen Kaufpreis in Höhe von 344.800,00 EUR, von denen 329.900,00 EUR auf die vertragsgegenständliche Wohnung und 14.900,00 EUR auf den mitverkauften Tiefgaragenstellplatz entfallen.

Die Fälligkeit des Kaufpreises wurde gem. Ziff. V. 3. bis V.5. des Bauträgervertrages nach einem Ratenplan geregelt. Darin heißt es unter anderem:

(…)

4. Ratenplan Nach Eintritt der vorstehenden allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen ist der auf die vertragsgegenständliche Wohnung sowie den vertragsgegenständlichen Stellplatz entfallende Kaufpreisteil entsprechend dem Baufortschritt in folgenden Raten zur Zahlung fällig:

(…)

3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.”

Hinsichtlich der Abnahme enthält der Vertrag folgende Regelung:

VIII. Abnahme

Das Vertragsobjekt ist nach Bezugsfertigkeit bzw. vollständiger Fertigstellung vor Übergabe und Bezug in einer gemeinsamen Besichtigung abzunehmen, worüber vom Verkäufer ein Protokoll zu fertigen ist.

Eine getrennte Abnahme von im Alleineigentum und/oder Miteigentum stehenden Gebäudeteilen und von Gemeinschaftseigentum ist zulässig.

(…)

Anlässlich der Abnahme erfolgt eine gemeinsame Besichtigung, bei der etwaige vom Käufer festgestellte oder behauptete Mängel oder noch fehlende Leistungen in ein Abnahmeprotokoll aufzunehmen sind, das von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen ist. (…) Besteht keine

Einigkeit, ob ein Mangel vorliegt oder auch nicht, so ist dieser Punkt als strittig zu bezeichnen.

Der Käufer kann die Abnahme nicht verweigern, falls noch geringfügige Nachhol- oder Ausbesserungsarbeiten zu erbringen sind oder falls die vertragsgemäß durch den Verkäufer zu erbringenden Außenanlagen noch nicht fertiggestellt sind. (…)

Vorstehende Regelungen gelten für die vertragsgegenständliche Wohnung und den vertragsgegenständlichen TG-Stellplatz selbst.

Sie gilt für das Gemeinschaftseigentum entsprechend. Unabhängig von der Abnahme seines Sondereigentums ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, auch das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sämtliche Käufer von Sondereigentumseinheiten in dem bezeichneten Objekt … und dem derzeitigen Eigentümer erfolgte nach Angabe unter Mitwirkung der … am 12.05.2016. Hierüber wurde ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches dem heutigen Käufer vom Verkäufer in Abschrift bereits übermittelt worden ist. Gleichwohl bleibt es bei dem Erfordernis der Abnahme wie vorstehend bezeichnet.

Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend auf die Anlage A1 verwiesen.

Auf dem streitgegenständlichen Anwesen fanden am 12./13.5. sowie 15.5.2016 und nochmals im November 2016 Begehungen der … mit dem Auftrag der Feststellung der Abnahmereife (25.5.2016) und der Mängelnachkontrolle (November 2016) statt, zu denen diese jeweils gutachterliche Stellungnahmen verfasst hat. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.6.2016 zum Begehungstermin 15.5.2016 (Anlage A3a) heißt es

„(…)

Auf der Grundlage des vorliegenden Protokolls soll

  • für die Erwerber, die eigenständig die rechtsgeschäftliche Abnahme unterschreiben wollen, die Abnahmereife festgestellt werden
  • für den Auftraggeber bzw. den Bauträger die Abnahmereife festgestellt werden, mit der er die Abnahme mit den Erwerbern herbeiführen kann, die die Vollmacht zurückgezogen h...

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