Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 8 O 14395/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.04.2016, Az.: 8 O 14395/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 82.383,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den Betrag aus Ziffer I. hinausgehenden weiter entstehenden Kosten und Schäden zu bezahlen, die der Klägerin im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Mängeln am Objekt K.str. 19, München, entstanden sind und noch entstehen werden:
1. Im Bereich des Aufzugs fehlt bei einem ca 3 Meter langem, seitlich außerhalb der Aufzugverglasung liegenden Metallprofil mit einem Querschnitt von ca 8 cm × 20 cm der Endanstrich.
2. Im Bereich des Aufzugs ist der Endanstrich bei einem kreisrunden, seitlich außerhalb der Aufzugsverglasung bis in das 2. Obergeschoss reichenden Stahlbauteil teilweise fehlend, teilweise nicht deckend ausgeführt.
3. Bei dem Brüstungsgeländer am Balkon der Wohnung Sc. fehlt am oberen waagrechten Holm der Anstrich, der bei den übrigen Metallstäben ausgeführt ist.
4. Der innere rechte Fensterflügel des Treppenhausfensters zwischen 1. und 2. Obergeschoss weist auf der Innenseite im Bereich des Fenstergriffs auf einer Fläche von 10 cm × 20 cm mehrere Kratzspuren auf, die ein übliches Maß deutlich übersteigen.
5. An der betonierten Treppe vom Treppenhaus in das Kellergeschoss finden sich bei 14 der 17 beschichteten Treppenstufen an den Kanten zwischen Tritt- und Setzstufen Ausbrüche und Fehlstellen, teilweise ist die Beschichtung im Kantenbereich abgeplatzt.
6. Auf dem beschichteten Estrich im Kellerflur sind an vier, wenige Quadratzentimeter großen Stellen Farbverunreinigungen zu finden.
7. An der östlichen Innenhoffassade des Vordergebäudes entwässern die Balkone des 1. und 2. Obergeschosses teilweise auf die gepflasterten Zuwegungen zum Innenhof, es können Pfützen vor der Hauseingangstüre entstehen.
8. Das Regenfallrohr an der südlichen Innenhoffassade weist auf der gesamten Höhe Verunreinigungen mit Farbe und Mörtelresten auf.
9. Die Innenhoffassade weist im Bereich des Befestigungsdorns des Regenfallrohrs auf Höhe des Balkons der Wohnung Mü., 1. Obergeschoss, Putzfehlstellen auf, die offenen Fuge zwischen Fassadenputz und Befestigungsdorn ist unverschlossen.
10. Die straßenseitige Putzfassade weist im mittleren Erdgeschossbereich eine erheblich andere Oberflächenstruktur auf als die übrigen Fassadenflächen des Erdgeschosses.
11. An der straßenseitigen Erdgeschossfassade finden sich folgende Risse:
a) Zwischen den beiden mittleren Fensterelementen befindet sich ein vertikaler Riss. Er verläuft im gesamten Sockelputz und erstreckt sich im Fassadenputz bis zur oberen Gesimsverblechung.
b) Zwischen dem mittleren rechten und dem rechten Fensterelement befindet sich ein vertikaler Riss. Er verläuft durch den gesamten Sockelputz und erstreckt sich im Fassadenputz bis zur oberen Gesimsverblechung.
c) Zwischen dem mittleren linken und dem linken Fensterelement befindet sich ein vertikaler Riss. Er beginnt auf Höhe des Fenstersturzes und reicht bis zu oberen Gesimsverblechung.
12. Der vom Wohnungsinneren aus gesehene linke Stahlträger für den Balkon im 4. Obergeschoss über der Wohnung Tr. ist nicht wie alle anderen Stahlträger, die Balkone im streitgegenständlichen Objekt tragen, abgeschrägt.
13. Die Zwischenräume der in der Tragkonstruktion des Balkons im 4. Obergeschoss über der Wohnung Tr. ausgeführten drei Stahlwannen sind nicht dauerhaft nach unten abgedichtet, so dass Regenwasser auf den darunter liegenden Balkon gelangen kann.
14. Die Metallstange vor dem WC-Fenster der Wohnung Mü., 1. Obergeschoss, ist nicht fachgerecht befestigt, in diesem Bereich befindet sich außerdem eine Putzfehlstelle.
15. Der Holzfensterrahmen im Wohnzimmer der Wohnung von Ba., 3. Obergeschoss, weist eine ca 2 cm lange Kantenabplatzung auf.
16. Der Holzfensterrahmen im Arbeitszimmer der Wohnung von Ba., 3. Obergeschoss, weist eine ca 4 cm lange Kantenabplatzung auf.
17. Die Zwischenräume der in der Tragkonstruktion des Balkons im 4. Obergeschoss über der Wohnung von Ba. ausgeführten drei Stahlwannen sind nicht dauerhaft nach unten abgedichtet, so dass Regenwasser auf den darunter liegenden Balkon gelangen kann.
18. Das Regenfallrohr ist auf Höhe der Wohnung von Ba., 3. Obergeschoss, nicht fachgerecht an der Außenwand befestigt.
19. Zwischen Regenfallrohr und Fassadenputz befindet sich auf Höhe der Wohnung von Ba., 3. Obergeschoss, eine offene Fuge.
20. Die Kronenverblechung am westlichen Rand der Terrasse von Ba., 3. Obergeschoss, weist im Bereich des Querschnittsprungs einen ca 5 cm langen Einriss auf.
21. Am Holzrahmen des Wohnzimmerfensters der Wohnung Pl. ist eine Beschädigung der Größe ca 2 cm × 5 mm vorhanden.
22. Die Fensterflügel des Wohnzimmerfensters der Wohnung P...