Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche der WEG gegen Bauunternehmer wegen Mängeln an und Aufwendungen für Gemeinschaftseigentum nach Abschluss einer Sanierungsvereinbarung mit Schiedsgutachterklausel
Leitsatz (amtlich)
1. Umfasst eine Vereinbarung zwischen Bauunternehmer und Wohnungseigentümergemeinschaft sämtliche aus der mangelhaften Erstellung des Gemeinschaftseigentums herrührenden Folgen einschließlich noch ausstehender rechtsgeschäftlicher Abnahme, so ändert sich damit der Werkvertrag im Erfüllungsstadium in ein neues vertragliches Verhältnis der Durchführung einer Sanierung entsprechend den vereinbarten Vorgaben.
2. Hat bei Entscheidungsreife des Gerichtsverfahrens entgegen einer Schiedsgutachtervereinbarung der Schiedsgutachter die festzustellenden Tatsachen noch nicht festgestellt, ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 281 Abs. 1, §§ 634, 644-645, 677, 683; WEG § 16 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen 18 O 20649/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.06.2016, Az.: 18 O 20649/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit einem Leistungsantrag und mehreren Feststellungsanträgen verschiedene Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche wegen Aufwendungen für die laufende Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums bzw. Kosten der Mangelbeseitigung geltend. Die Beklagte errichtete ab dem Herbst 1998 eine Wohnanlage mit 203 Wohneinheiten in der K. str. 82 - 86 sowie in der A.str. 62 - 78 in M. Die Wohneinheiten wurden mit notariellen Kaufverträgen veräußert. Dabei wurden jeweils gleichlautende notarielle Kaufverträge verwendet, exemplarisch legte die Klägerin hierzu den notariellen Kaufvertrag vom 7.10.1998, Anlage K 2 vor. In den notariellen Kaufverträgen verpflichtete sich die Beklagte die streitgegenständlichen Eigentumswohnungen inkl. Außenanlage und Tiefgarage anhand der § 1 Abs. 6 der Kaufverträge erwähnten Unterlagen, darunter der Baubeschreibung (Anlage K 5) schlüsselfertig zu erstellen. Nach den jeweils gleichlautenden Kaufverträgen sollte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für alle Eigentümer verbindlich durch einen unabhängigen Sachverständigen, der aber von der Beklagten bestimmt werden sollte, erfolgen.
Im Einzelnen wurden zu Übergabe und Abnahme unter § 7 der notariellen Kaufverträge folgende Regelungen getroffen:
§ 7 (4) Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt nach seiner Fertigstellung durch einen - von G. M zu benennenden - unabhängigen vereidigten Sachverständigen, der die Abnahme für alle Eigentümer verbindlich durchführt. Er soll auch die Behebung der festgestellten Mängel bestätigen. Die Kosten der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Sachverständigen trägt G. M. Der Verwalter hat bei der Abnahme Teilnahmepflicht; G. M ist jedoch als Nocheigentümer von Wohnungen weder abnahmenoch stimmberechtigt.
(5) Der Besitz, die Nutzung und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen mit dem Tage der Abnahme des Vertragsobjektes (Sondereigentum) auf den Käufer über.
(6) Von diesem Zeitpunkt an tritt der Käufer auch in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft ein. Er hat die aus der jeweils maßgeblichen Lastenberechnung ersichtlichen Beträge zuzüglich etwaiger Entgelte für die Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen monatlich im Voraus an den Verwalter zu überweisen.
Nachdem die Beklagte die Eigentumswohnanlage bezugsfertig erstellt hatte, nahmen die Käufer zwischen April und September 2000 das Sondereigentum ab. Die Wohnungen wurden übergeben und werden seither von den Erwerbern genutzt. Die Erwerber wurden in der Folgezeit jeweils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In Vollzug der vertraglichen Bestimmungen beauftragte die Beklagte den vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. B. mit der Durchführung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Darüber, ob es in der Folge zu einer wirksamen Abnahme gekommen ist, bestand zwischen den Beteiligten Streit. Auf Antrag der Klägerin stellte das Landgericht München I durch Endurteil vom 15. Februar 2006, Az.: 8 O 23642/04, mit Wirkung für und gegen die hiesige Beklagte fest, dass bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2005 eine wirksame rechtsgeschäftliche Abnahme nicht erfolgt ist (Anlage K 5). Die hiergegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg (Anlage K 6).
Wegen verschiedener Mängel am Gemeinschaftseigentum beantragte die Kl...