Verfahrensgang
AG München (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 484 C 25922/10 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.05.2011, Az. 484 C 25922/10 WEG, aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die an den auf der Gebäuderückseite gelegenen Fenstern seiner Wohnung in der … 3. Stock angebrachten Außenrollläden zu entfernen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG n.F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 62 Rz. 6).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der an den Fenstern seiner Wohnung auf der Rückseite des Gebäudes im 3. Stock angebrachten Außenrollläden gemäß § 1004 I BGB i.V. mit § 15 III WEG.
1.
Die vom Beklagten angebrachten Rollläden befinden an der Außenseite der Fenster mithin am Gemeinschaftseigentum (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 9 zu § 5 WEG). Das Anbringen der Außenrollläden stellt einen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus geht, weil hierdurch zumindest die optische Gestaltung der hofseitigen Fassade des Gebäudes so verändert wird, dass sich hierdurch andere Eigentümer verständlicherweise beeinträchtigt fühlen können. Wie die Kammer beim Augenscheinstermin nämlich feststellen konnte, sind die Rollläden von der gemeinschaftlichen Höffläche aus deutlich erkennbar und stören das einheitliche Fassadenbild. Das zeigt sich bereits bei hochgefahrenen Rollläden und verstärkt sich noch, wenn die Rollläden herunter gelassen sind. Dass der Kläger die Rollläden von seiner Wohnung aus nicht sehen kann, ist dabei unerheblich. Es reicht vielmehr aus, wenn die Veränderung von dem für alle Eigentümer zugänglichen Gemeinschaftseigentum aus sichtbar ist (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 49, 27 zu § 14 WEG).
2.
Eine Berechtigung des Beklagten zum Anbringen der Außenrollläden ergibt sich nicht aus der Regelung in § 6 der Teilungserklärung und der von ihm erholten Zustimmung des Verwalters vom 10.5.2010. Die Vorschrift des § 6 der Teilungserklärung kann nämlich schon nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch die dort vorgesehene Zustimmung des Verwalters eine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümer zu Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus gehen, ersetzt wird. Wie sich aus der beispielhaften Aufzählungen von Maßnahmen, die einer schriftlichen Zustimmung des Verwalters bedürfen (bauliche Änderungen am Sondereigentum, Anbringung von Schildern, Markisen, Reklameeinrichtungen, Antennen) entnehmen lässt, erfasst die Vorschrift vielmehr solche Maßnahmen, die gemäß § 14 Nr. 1 grundsätzlich zulässig sind oder bei denen zumindest zweifelhaft ist, ob sie den nach § 14 Nr. 1 zulässigen Gebrauch überschreiten bzw. auf deren Vornahme ein Eigentümer einen Anspruch haben könnte. Das spricht dafür, dass durch die in § 6 der Teilungserklärung vorgeschriebene Einbindung des Verwalters gerade eine Überprüfung dahingehend gewährleistet werden soll, ob die beabsichtigte Maßnahme rechtlich zulässig ist oder ob die anderen Eigentümer hierdurch beeinträchtigt sein können und sie deshalb der Maßnahme zustimmen müssen. Bei der in § 6 der Teilungserklärung vorgesehenen Zustimmung des Verwalters handelt es sich daher lediglich um ein Vorschalterfordernis, um eigenmächtiges Handeln eines Wohnungseigentümers zu verhindern. Demgegenüber ergibt sich aus der Regelung nicht, dass damit die Rechte der Wohnungseigentümer, die ihnen nach dem Gesetz, getroffenen Vereinbarungen oder wirksam gefassten Beschlüssen zustehenden, eingeschränkt werden sollen (vgl. Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn 7 a zu § 15 WEG; Bärmann, 11. Aufl., Rn 322 zu § 22 WEG). Gegen diese Auslegung des § 6 der Teilungserklärung spricht auch nicht, dass es dort heißt, die Zustimmung zu baulichen Veränderungen am Sondereigentum dürfe nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf. Die vorgenannte Einschränkung der Möglichkeit zur Versagung der Zustimmung bezieht sich nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf bauliche Veränderungen am Sondereigentum. Insoweit erscheint es aber sachgerecht, dass die Zustimmung des Verwalters nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf, weil die Eigentümer gemäß § 13 I WEG mit den in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich Belieben verfahren können und daher andernfalls die Gefahr bestünde, dass durch die in § 6 der Teilungserklärung vorgeschriebene Verwalterzustimmung die sich aus dem Sondereigentum erge...