rechtskräftig
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 30 C 4404/20 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom …, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a. Die auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … gefassten Beschlüsse zu TOP 6 (Beschlussfassung über die Sanierung des Balkons der Miteigentümer … Nr. 144 auf Grund von Undichtigkeiten), TOP 7 (Beschlussfassung über den Austausch der Brandschutzklappen in der Tiefgarage auf Grund TÜV-Mängeln), TOP 8.1 (Beschlussfassungen über die Sanierung der Fassade sowie über die teilweise Sanierung der Balkone (ca. 10 % der gesamten Balkone) der Häuser … + Tiefgaragenabfahrt Jahr 2022), TOP 8.2 (Beschlussfassungen über die Beauftragung eines Baufachmanns mit der Abwicklung der Arbeiten für die Fassadensanierung sowie der teilweisen Balkoninstandsetzung inkl. Untersuchung der Balkone), TOP 9.1 und TOP 9.2 (Beschlussfassungen über die Instandsetzung bzw. Erneuerung der Kinderspielplätze) werden für ungültig erklärt.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts Augsburg abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger und die Beklagten sind die Mitglieder der WEG …, die über 161 Wohnungseigentumseinheiten und 150 Tiefgaragenstellplätze verfügt. Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger alle in der Eigentümerversammlung vom … gefassten Beschlüsse angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der von den Parteien in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im amtsgerichtlichen Urteil, die Klageschrift vom 27.11.2020, die Klagebegründung vom 17.12.2020, die als Anlage K 5 bzw. B1 vorgelegte Einladung zur Eigentümerversammlung vom 29.10.2020 nebst Tagesordnung sowie das als Anlage K 1 vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.10.2020 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.06.2021 stattgegeben und sämtliche Beschlüsse, welche auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, gefasst wurden, für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versammlung habe zwar nach den am 29.10.2020 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der zum 29.10.2020 geltenden Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: 7. BaylfSMV) grundsätzlich abgehalten werden dürfen. Aufgrund der besonderen Pandemielage im Oktober 2020 hätte die Versammlung jedoch abgesagt werden müssen, nachdem die Kläger um deren Verlegung gebeten hatten. Den Klägern sei das Erscheinen zur Eigentümerversammlung nicht zumutbar gewesen, da am Tag der Versammlung der Inzidenzwert für Augsburg bei 250,68 gelegen habe. Auch wenn dies zum Zeitpunkt der Einladung zur Eigentümerversammlung, am 12.10.2020, als der Inzidenzwert für Augsburg noch bei 48,995 gelegen habe, für den Verwalter nicht vorhersehbar gewesen sei, müsse dieser, wenn sich die Inzidenzzahlen nachvollziehbar derart verändern würden, auf Bitten der Eigentümer die Eigentümerversammlung absagen. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung sei auch während der Corona-Pandemie eines der elementaren Kernrechte der Eigentümer. Für das Gericht sei es auch nachvollziehbar, dass einzelne Eigentümer aufgrund der Verschärfung der 7. BaylfSMV und der Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg befürchteten, sich mit der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ordnungswidrig zu verhalten. Es könne letztlich nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bei Teilnahme der Kläger abweichende Beschlüsse gefasst worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Sie sind der Meinung, dass ein Anspruch der Kläger auf Absage der Eigentümerversammlung nicht bestanden habe und die Verwalterin zu einer Absage nicht verpflichtet gewesen sei. Die Versammlung habe, wie auch das Amtsgericht erkannt habe, nach der 7. BaylfSMV und der zum Zeitpunkt der Versammlung gültigen Allgemeinverfügungen der St...