Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Landgericht München I vom 2.4.2004, Az. 21 0 6123/04 wird bestätigt.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungskläger macht gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch um Zusammenhang mit der Verbreitung einer sogenannten Open Source Software geltend.
Der Antragsteller ist Mitglied des Open Source-Projekts „netfilter/iptables” und als sog. „Maintainer” Hauptverantwortlicher der Programmentwicklung. Ziel des Mitte 1999 von dem Australier Paul ‚Rusty’ Russell gegründeten Projektes war es, die nicht mehr zeitgemäße alte Linux-Firewall (ipchains) durch eine moderne, zukunftsweisende und flexible Architektur zu ersetzen.
Seit 2001 ist der Antragsteller der Maintainer des vierköpfigen Kernteams („Coreteam”), das die Internet-Plattform „www.netfilter.org” betreibt, alle wegweisenden Entscheidungen über die Software-Architektur trifft, die Ergebnisse der anderen Entwickler integriert und Herausgeber der Softwarepakete ist.
Die Software „netfilter/iptables” besteht aus zwei Komponenten. Die eigentliche „Engine”, die die Netzwerkpakete im Kernel des Linux Betriebssystems bearbeitet, und das Konfigurationsprogramm, mit der der Administrator die Sicherheits-Policies (sog. Paketfilter-Regeln) setzen kann. Die Software „netfilter/iptables” ist damit ein integraler Baustein des weitverbreiteten und wirtschaftlich bedeutsamen Betriebssystems GNU/Linux, bekannt unter der Bezeichnung „Linux”. Die Software „netfilter/iptables” hat aufgrund ihrer komplexen Aufgaben bereits einen erheblichen Umfang, derzeit von 22775 Zeilen Code im Linux-Kern und 32244 Zeilen Code in dem Konfigurationsprogramm.
Auf der Internet-Plattform www.netfilter.org wird die Software „netfilteriptables” im Sourcecode zum Download angeboten und Teammitgliedern und Dritten zur Weiterentwicklung zugänglich gemacht.
Die Software „netfilter/iptables” ist – worauf auf der Internetseite hingewiesen wird eine Freie Software, die unter den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) von jedermann genutzt werden (Anlage AS 5; AS 2). Die Lizenzbedingungen sehen u.a. folgende Regelungen vor:
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen. Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten
2. …
3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, dass Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen:
a. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:
b. Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständig maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
Die Verfügungsbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen Firma ….
Die Firmengruppe … bewirbt und vertreibt u.a. über die Website www. ….com Netzwerkprodukte wie FireWire Adapter und Kabel, Bluetooth, USB Adapter und WLAN-Router (Anlage AS 7)
Die Website „www. ….com” wird bei einem Aufruf aus der Bundesrepublik Deut...